Rz. 9

Die Pauschalvergütung muss Tätigkeiten für denselben Auftraggeber betreffen. Dabei kann es sich auch um eine Personenmehrheit handeln (Eheleute, Erbengemeinschaft, Gesellschafter, Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins), wie sich aus § 6 Abs. 1 ergibt, wonach der StB in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber nur einmal die Gebühren erhält.

 

Rz. 10

Zulässig ist auch die Pauschalvereinbarung mit einer Berufsvertretung (Gewerkschaft), einem Fachverband oder einem Lohnsteuerhilfeverein, so die berufsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Auftraggeber ist dann nur der Verband, nicht das einzelne Mitglied. In Betracht kommen dabei aber nur Regelungen über die Erteilung von "Rat und Auskunft" in branchentypischen Fragen. Die Frage des Vertragspartners ist allerdings genau zu prüfen (so bei Telefonhotlines der einzelne Anrufer; BGH v. 26. 09. 2002 – I ZR 44/00 + I ZR 102/00, Stbg 2003, 335).

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