Rz. 17
Abs. 2 nennt eine Reihe von Tätigkeiten, die nicht pauschalierungsfähig sind. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22), die in § 23 aufgeführten "sonstigen Einzeltätigkeiten", die Teilnahme an Prüfungen (§ 29) sowie die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in anderen Verfahren (§ 45).
Rz. 18
Ob ihres Ausnahmecharakters ist die Vorschrift eng auszulegen. Eine erweiternde entsprechende Anwendung ist daher regelmäßig nicht zulässig. Eine Pauschalierung kann sich im Einzelfall dennoch als zulässig erweisen, wenn eine der in Abs. 2 zitierten Vorschriften gem. § 2 analog angewandt werden kann.
Rz. 19
Erstreckt sich eine Vereinbarung ausdrücklich oder konkludent (auch) auf nicht pauschalierungsfähige Tätigkeiten, so wurde bis zur Vorauflage vertreten, dass die Vereinbarung unwirksam und neben der zivilrechtlichen Problematik eine Berufspflichtverletzung gegeben sei, wenn der StB solche Tätigkeiten nicht gesondert abrechnet (vgl. E I – Rz. 37). Die Auffassung, dass Pauschalvergütungsvereinbarungen über in § 14 Abs. 2 genannte Tätigkeiten zivilrechtlich unwirksam seien, wird nicht mehr aufrechterhalten (s. Rz. 20).
Rz. 20
Die besseren Gründe sprechen dafür, dass trotz des Wortlauts des § 14 Abs. 2 Pauschalvergütungen auch für nicht jährlich wiederkehrende Steuererklärungen (z. B. Grundsteuerfeststellungserklärungen) oder Gutachten vereinbart werden können. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 führt jedenfalls nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit nach § 134 BGB (Feiter, DStR 2019, 1887). Adressat des § 14 ist, wie die gesamte StBVV, der StB und nicht der Mandant. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das nur einen der Beteiligten betrifft, führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn das gesetzliche Verbot nur eine Seite der Beteiligten in ihren Handlungen beeinflussen und vom Abschluss eines Vertrags abhalten soll. Nur ausnahmsweise ist in diesen Fällen das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, nämlich dann, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH v. 10. 12. 1975 – VIII ZR 306/74, MDR 1976, 393; Ellenberger in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134 Rz. 9). Eine solche Unvereinbarkeit liegt hier aber nicht vor (ausführlich Beyme, Stbg 2022, 201 m. w. N.).
Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 kann also ausschließlich berufsrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevant sein (Brönnecke, NWB 2020, 2333 (2339)). In der Praxis werden Verstöße gegen § 14 Abs. 2 bislang nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) berufs- oder wettbewerbsrechtlich geahndet. Auch wenn dies nicht auszuschließen ist, so wären entsprechende berufs- oder wettbewerbsrechtliche Maßnahmen wohl nicht mit höherrangigem Recht vereinbar (Feiter, StBVV, 3. Aufl. 2020, § 14 Rz. 283).
Da der Eindruck besteht, dass § 14 Abs. 2 bei den letzten Anpassungen "vergessen" wurde, wäre es sinnvoll, diesen bei der nächsten StBVV-Anpassung zu streichen (in diesem Sinn bereits Feiter, DStR 2019, 1887).