Rz. 1
§ 15 entspricht Nr. 7000 f. VV RVG. Da USt neben den Gebühren und Auslagen festzusetzen ist, sind letztere umsatzsteuerlich Nettobeträge. Gleichzeitig belegt die Überschrift von § 15, dass der Verordnungsgeber drei Bereiche der "Vergütung" unterscheidet: Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer.
Rz. 2
Ausdrücklich braucht in der Liquidation bei dem Ansatz der Umsatzsteuer auf die Norm "§ 15" nicht hingewiesen zu werden, auch wenn dies selbstverständlich nicht schadet. § 1 Abs. 1 weist aus, dass die StBVV und somit auch die Formvorschrift in § 9, die die Angabe der jeweiligen Paragraphen verlangt, sich nur auf die Gebühren und den Auslagenersatz bezieht. Die Überschrift vor § 15 unterscheidet aber gerade zwischen "Umsatzsteuer" und "Auslagenersatz".
Rz. 3
Die Umsatzsteuer ist der Vergütung aber nur dann hinzuzurechnen, so sie tatsächlich anfällt. Entsteht bei einem "Kleinunternehmer" gem. § 19 Abs. 1 UStG keine USt, darf diese der Vergütung auch nicht hinzugerechnet werden. Weist der unter diese Vorschriften fallende StB dennoch USt in seiner Berechnung aus, so schuldet er diese Umsatzsteuer zwar persönlich (§ 14 Abs. 2 und 3 UStG), er erlangt aber keinen Ersatzanspruch und ist ggf. sogar zur Rückzahlung verpflichtet. Allerdings kann der StB als Kleinunternehmer für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften optieren; dann muss er auch die USt in Rechnung stellen und abführen. Ermäßigungen durch Vorsteuerabzug werden hingegen nicht weitergegeben.
Rz. 4
Zwar ist § 15 nur auf die originären Tätigkeiten von StB anwendbar (§ 1 verweist nur auf § 33 StBerG), dennoch wird auch bei vereinbaren Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG (vgl. zu diesen ausführlich E III – Rz. 1 ff.) USt regelmäßig fällig (z. B. Ausnahme bei umsatzsteuerbefreiter Dozententätigkeit). Hier wird bei Geschäftsbesorgungsverträgen mit dienst- oder werkvertraglichen Charakter die übliche Vergütung geschuldet (§§ 612, 632 BGB), zu der bei einem Freiberufler auch USt gehört. Zur Klarstellung ist eine Vereinbarung mit dem Mandanten zu empfehlen, wenn nur Nettobeträge vereinbart werden sollen.
Rz. 5
Für die Festsetzung von USt im gerichtlichen Verfahren gilt über § 45 die entsprechende Regelung des RVG (Nr. 7008 VV RVG). Der BFH vertritt insofern die Auffassung (Urt. v. 06. 03. 1990, VII E 9/89, BStBl II 1990, S. 584), dass USt bei der Gebührenberechnung des Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 3 FGO dann nicht erstattungsfähig ist, wenn der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer abziehen kann. Diesem sind zwischenzeitlich einige FG gefolgt; dennoch kann nur empfohlen werden, nicht von vornherein quasi freiwillig auf die Geltendmachung von USt zu verzichten (vgl. § 45 – Rz. 3). Die Entscheidung sollte man dem zuständigen FG überlassen.
Rz. 6
Ab dem 01. 01. 2007 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % angehoben. Vom 01. 07. 2020 bis zum 31. 12. 2020 wird der Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % gesenkt. Für die Anwendung eines neuen Steuersatzes ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Der StB erbringt sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG. Sonstige Leistungen werden grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Beendigung bzw. Erledigung (vgl. § 7 – Rz. 4) ausgeführt. Dafür ist erforderlich, dass das Ergebnis der Tätigkeit auch in den Herrschaftsbereich des Auftraggebers geraten ist. Ein Auftrag ist regelmäßig erledigt, wenn der StB die geschuldete Leistung vollständig erfüllt hat. Die nach dem Auftrag geschuldete Leistung kann dabei aus einer gebührenrechtlichen Angelegenheit oder auch aus mehreren – in dem Auftrag zusammengefassten – selbstständigen Angelegenheiten (vgl. § 12 – Rz. 6 f.) bestehen. Die Finanz- und Lohnbuchführung wird im Zeitpunkt der Buchung ausgeführt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Vereinbarung von Anzahlungen mit anschließender Schlussrechnung oder um eine echte Pauschalvereinbarung handelt, bei der keine Schlussrechnung erfolgt. Die Finanz- und Lohnbuchführung wird nicht als Ganzes, sondern in Teilen (z. B. monatlich oder vierteljährlich) geschuldet. Der Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung ist entscheidend. Wird die Finanzbuchführung für Dezember 2006 im Januar 2007 gebucht, kommt insoweit der neue Steuersatz von 19 % zur Anwendung. Bei langfristig geschlossenen Steuerberaterverträgen (so genannte Altverträge) müssen StB für nach dem 31. 12. 2006 ausgeführte Leistungen, die nach der StBGebV abzurechnen sind, ohne Rücksicht auf die vertraglichen Vereinbarungen 19 % dem Entgelt hinzurechnen. Weitere Einzelheiten zu den Auswirkungen der Anhebung des allgemeinen Steuersatzes ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 11. 08. 2006, IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl, S. 477 f.
Für einen Vorschuss (§ 8 StBVV) gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Vereinnahmung. In der Endabrechnung ist dann der Umsatzsteuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung gilt.