Rz. 1
Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Rz. 2
Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 04. 06. 1998 – 13 U 151/97, GI 1999, 42), nämlich bereits dann, wenn der StB mit der Bearbeitung der Angelegenheit beginnt (vgl. § 12 Abs. 4). Der Anspruch auf Auslagenersatz entsteht, sobald die Aufwendungen getätigt werden; dabei kann es sich auch vorerst nur um ein Verpflichtungsgeschäft des StB handeln (z. B. wenn eine Übersetzung in Auftrag gegeben wird, ohne dass die Rechnung dafür vom StB bereits bezahlt worden ist), da das Auftragsrecht dem StB Anspruch auf vorherigen Aufwendungsersatz zugesteht (§§ 675 BGB i. V. m. § 669 BGB).
Rz. 3
Die Fälligkeit nach § 7 ist wiederum zu unterscheiden von der "Einforderbarkeit" der Gebühr. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der StB die Leistung verlangen kann, vgl. § 271 Abs. 1 BGB. Die Einforderbarkeit setzt eine zugegangene ordnungsgemäße Berechnung voraus (§ 9). Die Fälligkeit liegt also nach der Entstehung, aber vor der Einforderbarkeit der Gebühr. Nach Fälligkeit ist eine Vorschussanforderung nach Sinn und Zweck der Regelung unzulässig (§ 8 – Rz. 6). Auch bewirkt die Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist (vgl. E I – Rz. 54 f.), unabhängig von einer Rechnungsstellung (BGH v. 21. 11. 1996 – IX ZR 195/95, DStR 1997, 574). Für den Eintritt des Verzugs kommt es hingegen nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Einforderbarkeit an.
Rz. 4
Nach dem System der StBVV ist überdies die Erledigung des Auftrags zu unterscheiden von der Beendigung. Der Auftrag kann sich vor Beendigung der Angelegenheit z. B. erledigen durch Kündigung des Auftrags (wegen der Gebührenhöhe in diesem Fall vgl. § 12 – Rz. 18), durch Erlöschen oder Rücknahme oder Widerruf der Bestellung des StB sowie durch sonstige Unmöglichkeit der Ausführung (vgl. OLG Düsseldorf v. 27. 02. 1997, GI 1997, 252, für den Fall der Kündigung). Wird ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt (§§ 70, 71 StBerG), hat dieser aber ggf. den Auftrag abzuwickeln. Um einen Fall vorzeitiger Erledigung handelt es sich auch, wenn der Auftrag durch Handeln Dritter oder aus sonstigen Gründen gegenstandslos wird (z. B. weil das FA den zu beantragenden Verwaltungsakt von Amts wegen vorgenommen hat, bevor der StB tätig wurde).
Rz. 5
Die Angelegenheit ist beendigt, wenn der StB die nach dem Vertrag (Auftrag) geschuldete Leistung voll erbracht hat. Es kommt nicht darauf an, ob der vom Mandanten gewünschte Erfolg eingetreten ist (zum Erfolgshonorar vgl. § 1 – Rz. 5–6) oder ob eine angestrebte Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Der bis zur Vorauflage vertretenen Auffassung, dass eine Angelegenheit erst beendet ist, wenn der StB dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse verfügbar gemacht hat (OLG Düsseldorf v. 20. 06. 1996 – 13 U 100/95, GI 1997, 150), ist nicht (mehr) zuzustimmen. Vielmehr beschränkt sich die Vorleistungspflicht des StB auf die "Leistung der versprochenen Dienste" (§ 611 Abs. 1 BGB) oder die "Herstellung des versprochenen Werkes" (§ 631 Abs. 1 BGB), nicht aber auf die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen (OLG Düsseldorf v. 28. 05. 2002 – 23 U 193/01, GI 2002, 219; OLG Naumburg v. 23. 07. 2001 – 1 U 124/99, GI 2002, 238; Gilgan, KP 2017, 22; Goez in Kuhls u. a., StBerG, 4. Aufl. 2020, § 66 Rz. 36; Feiter, StBVV, 3. Aufl. 2020, § 7 Rz. 157).
Rz. 6
Aus dem Wortlaut des § 24 ergibt sich, dass der StB das Honorar für die "Anfertigung" der Steuererklärung erhält. Der Honoraranspruch des StB wird also grundsätzlich bereits mit Fertigstellung der Steuererklärung und nicht erst durch deren elektronische Übermittlung an das Finanzamt fällig.
Rz. 7
Zweifelhaft ist die Bedeutung von § 7 bei Pauschalvereinbarungen. Obwohl die nach § 14 vereinbarte Pauschalvergütung in der Regel mehrere Angelegenheiten umfasst, ist wegen der Unmöglichkeit der Aufteilung des Honorars auf die einzelnen Teilleistungen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pauschalvergütung erst nach Ablauf des Gesamtauftrags fällig wird. Die Anforderung von angemessenen Vorschüssen wird hiervon nicht berührt (vgl. § 8 – Rz. 2). Bei umfangreichen Aufträgen bietet sich daher die Absprache von regelmäßigen Teilzahlungen schon in der Vereinbarung nach § 14 an. Dann haben die Zahlungen Entgeltcharakter für den jeweiligen Anteil an dem Pauschalhonorar.