1. Allgemeines
Rz. 1
Neben der Entstehung (§ 12) und der Fälligkeit der Vergütung (§ 7), ist, zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzbarkeit der Vergütung des StB (Einforderbarkeit), eine formgerechte Berechnung gem. § 9 Abs. 1 und 2 zu erstellen und dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Die Verjährung der Vergütungsansprüche beginnt mit der Fälligkeit (vgl. § 7 – Rz. 3).
Die Neuregelung des § 9 Abs. 1 durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen gibt dem StB seit 01. 07. 2020 die ausdrückliche Möglichkeit, mit Zustimmung des Auftraggebers Rechnungen in Textform (z. B. per E-Mail), also ohne eigenhändige Unterschrift, zu versenden. Dies war zuvor nur durch eine vertragliche Vereinbarung möglich, mit der das Schriftformerfordernis des § 9 Abs. 1 StBVV abbedungen wurde (Beyme, Stbg 2020, 326).
Rz. 2
Die Einhaltung der Form der Berechnung der Vergütung ist nicht Voraussetzung des Anspruchs auf Vergütung aus dem Steuerberatungsvertrag, aber Voraussetzung seiner Einforderbarkeit (Zur Schriftform: OLG Frankfurt a. M. v. 07. 11. 2001 – 23 U 1184/00, DStR 2002, Beihefter zu Heft 36: eine Klage ist insoweit unzulässig). Der StB darf die Vergütung ohne Berechnung schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht anmahnen oder einklagen. Eine Zahlungsklage würde abgewiesen, weil es an einer Voraussetzung für die Einforderbarkeit fehlt; für eine Feststellungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil eine Leistungsklage möglich ist.
2. Pflicht zur Gebührenerstellung
Rz. 3
Die StBVV enthält keine Bestimmung darüber, wann die Berechnung zu erteilen ist. Im Prinzip ist die Mitteilung der Berechnung auch vor Erledigung des Auftrags möglich, praktisch dürfte dies wohl nur bei Beratung oder Auskunft (§ 21) in Betracht kommen. Auch in Fällen dieser Art wird die Vergütung aber trotz bereits erteilter Berechnung erst nach Beendigung des Auftrags fällig und einklagbar (§ 7); allerdings kann der StB denselben Betrag als Vorschuss (§ 8) anfordern und durchsetzen (vgl. § 8 – Rz. 6).
Rz. 4
Fordert der StB die Vergütung ohne eine formgerechte Berechnung, braucht der Mandant nicht zu zahlen. Die Vergütung ist zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Er gerät auch nicht in Verzug und ist nicht verpflichtet, Zinsen oder Mahngebühren auf das scheinbar rückständige Honorar zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ohne Abrechnung nicht geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf v. 20. 11. 2001 – 23 U 26/01, GI 2002, 117). Zwar sind einige erstinstanzliche Gerichte recht großzügig bei der Bewertung der Einhaltung der Formvorschriften (vgl. auch E I – Rz. 52 f.). Regelmäßig aber werden strenge Maßstäbe angelegt (OLG Koblenz v. 10. 11. 1995 – 2 U 1019/93, GI 1996, 102). Von der Formverletzung zu unterscheiden sind inhaltliche Fehler der Berechnung (siehe Rz. 21).
Rz. 5
Eine amtliche Festsetzung der Vergütung bei Streitigkeiten über die Höhe ist nicht vorgesehen (wegen der Kostenerstattung im finanzgerichtlichen Verfahren vgl. §§ 135 ff. FGO, insbesondere § 149, im strafgerichtlichen Verfahren § 45 i. V. m. §§ 42 f. RVG i. V. m. Nr. 4000 ff. VV RVG).
3. Berechnung in Textform/Schriftform
Rz. 6
Der StB kann Rechnungen in Textform (§ 126b BGB) erstellen und an den Auftraggeber übermitteln. Die Textform wird u. a. durch Übermittlung per E-Mail, (Computer-)Fax, oder nicht unterschriebenen Papier erfüllt. Die strengere Schriftform, mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des StB, erfüllt ebenfalls die Anforderungen an die Textform. Voraussetzung für die Übermittlung der Rechnung in Textform ist, dass der Auftraggeber der Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form, ist also auch mündlich oder konkludent möglich. Sie sollte aber aus Beweisgründen durch den Auftraggeber zumindest in Textform erklärt werden (z. B.: "Der Mandant stimmt zu, dass Honorarrechnungen in Textform erstellt werden.", vgl. Beyme, Stbg 2020, 326). Die Zustimmung kann auch nachträglich erklärt werden. Die Zustimmung muss nur einmalig und nicht für jede Berechnung einzeln erfolgen.
Rz. 7
Fehlt die Zustimmung des Auftraggebers zur Erstellung der Berechnung in Textform, muss die Rechnungsstellung in Papierform mit einer Unterschrift des StB erfolgen (Schriftform gem. § 126 BGB Abs. 1 BGB). Bei steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften muss ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter unterzeichnen, der selbst StB ist. Prokuristen kommen ebenfalls als (Allein-)Unterzeichner in Betracht, sofern sie StB sind (Ueberfeldt/Keller, DStR 2010, 1644). Die Unterzeichnung durch Bürovorsteher, sonstige Angestellte oder freie Mitarbeiter genügt selbst dann nicht, wenn diese Personen z. B. als RA oder StB zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und nach §§ 58, 60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG zeichnungsberechtigt sind (OLG Köln v. 07. 01. 1994 – 20 U 107/93, StB 1995, 229; ebenso OLG Düsseldorf v. 20. 11. 2001 – 23 U 26/01, GI 2002, 117). Durch die Unterschrift wird dem StB die zivil-, straf- und berufsrechtliche Verantwo...