Rz. 9
Die Bezeichnung als "Berechnung" gehört nicht zu den Formerfordernissen. Es kommt ausschließlich auf den Inhalt an. So sind sowohl die Bezeichnungen "Rechnung", "Honorarrechnung" oder "Liquidation" üblich und zulässig. Es genügt sogar die Einforderung in einem formlosen Schreiben, wenn dieses den Mindestanforderungen des § 9 entspricht.
Rz. 10
In der Berechnung können die Vergütungen für mehrere Angelegenheiten zusammengefasst werden. Es ist außerdem zulässig, Vergütungen für vereinbare Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) in die Berechnung einzubeziehen. Die Vergütung für diese Tätigkeiten wird aber auch ohne förmliche Berechnung fällig, sobald die Leistung erbracht ist.
Rz. 11
Anzugeben sind die "Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen". Seit Inkrafttreten der 3. ÄndVO ist auch eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestandes zwingend erforderlich. Dabei reicht die Angabe der Überschrift des einschlägigen Paragraphen nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Kurzbezeichnung, die dem Empfänger der Berechnung eine Überprüfung ohne Rückfragen ermöglicht. In Betracht kommen z. B. Formulierungen wie "Allgemeine steuerliche Beratung am 17. 01. 2022", "Einkommensteuererklärung 2020", "Buchführung I. Quartal 2022".
Rz. 12
Im Übrigen genügt als Erläuterung der einzelnen Beträge die Angabe der angewandten Gebührenvorschriften. Dabei ist in erster Linie der Gebührensatz für die erledigte Tätigkeit unter Zitierung des einschlägigen Paragraphen der StBVV anzugeben, wobei gerichtlich vielfach auch die Angabe des Absatzes und der Nummer gefordert wird (vgl. OLG Düsseldorf v. 15. 03. 1990 – 18 U 20/98, GI 1991, 18; etwas weniger streng OLG Düsseldorf v. 20. 02. 1992 – 13 U 137/91, GI 1992, 360). Der Angabe der Tabelle bedarf es nicht, die Angabe ist aber vielfach zweckmäßig. Auch die vielfach übliche Angabe des beanspruchten Zehntelsatzes ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Verordnungsgeber fordert aber insgesamt eine "kundenfreundliche Transparenz". Wenn eine Abrechnung nach RVG erfolgt, so sind neben Angabe der Verweisnorm auch die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (z. B. § 45 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG).
Rz. 13
Die bei der Gebührenberechnung jeweils angewandten allgemein geltenden Vorschriften (§§ 1 bis 20) müssen angegeben werden, soweit dies zum Verständnis der Gebührenrechnung erforderlich ist (so ausdrücklich für die Zeitgebühr OLG Düsseldorf v. 25. 04. 1996 – 13 U 81/95, GI 1996, 269).
Rz. 14
Bei Wertgebühren muss der Gegenstandswert (§ 10) angegeben werden. Die Darlegung der Berechnung des Gegenstandswertes ist nicht zwingend. Eine erläuternde Angabe empfiehlt sich indessen, wenn der Gegenstandswert geschätzt worden ist oder der "Wert des Interesses" nicht auf der Hand liegt. Zumindest muss der StB in seinen persönlichen Unterlagen die Berechnung für eventuelle spätere Rückfragen aufbewahren.
Rz. 15
Bei Zeitgebühren wird in der Praxis häufig auf die Angabe der einzelnen Gebührenvorschriften verzichtet. § 13 selbst stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage dar, sondern ist immer in Verbindung mit einer entsprechenden Vorschrift zu zitieren. Neben § 13 Satz 2 muss bei Zeitgebühren der jeweilige Stundensatz, die Zahl der insgesamt zu diesem Satz berechneten Stunden sowie der Gesamtbetrag dieser Zeitgebühren angegeben werden. Damit für den Mandanten erkennbar wird, welche Angelegenheiten abgerechnet worden sind, ist nach der Rechtsprechung außerdem entweder die Angabe der erledigten Tätigkeit oder mindestens eine kurze zusätzliche Angabe des Gebührentatbestandes erforderlich. Eine weitere Aufgliederung der Zeitgebühr ist nach der amtlichen Begründung zwar nicht erforderlich, im Hinblick auf die Transparenz der Gebührenrechnung häufig aber ratsam. Jedenfalls ist in der Liquidation neben der "Grundvorschrift" auch auf § 13 Satz 2 ausdrücklich hinzuweisen (OLG Düsseldorf v. 25. 04. 1996 – 13 U 81/95, GI 1996, 269; sowie OLG Düsseldorf v. 01. 07. 1999 – 13 U 161/98, GI 2001, 24).
Rz. 16
In die Berechnung sind auch die Vorschüsse aufzunehmen, dabei kommt es auf die tatsächlich gezahlten Vorschüsse an. Zulässig ist es, die Vorschüsse für alle in der "Berechnung" aufgeführten Angelegenheiten in einer Summe zusammenzufassen (vgl. § 9 Abs. 2). Die Angabe der einzelnen Teilbeträge ist nicht erforderlich. Sind zunächst Sammelvorschüsse für mehrere noch nicht erledigte Sachen angefordert und bezahlt worden, muss der StB in der Berechnung eine Aufteilung und Zurechnung vornehmen, wenn nicht alle Angelegenheiten abgerechnet werden.
Rz. 17
Bei Auslagen dürfen nur die Post- und Telekommunikationskosten (§ 16) in einem Betrag zusammengefasst werden. Zur Vermeidung von Diskussionen über die Bezeichnung von § 16 ("Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen"), ist es zulässig, diese Position in der Rechnung als "Auslagenersatz nach § 16 StBVV" aufzuführen (s. Fach 3354, § 16 – Rz. 7). Im Übrigen müssen die Auslagen einzeln angegeben werden. Dabei dürfte es allerdings zulässig sei, die einzelnen A...