Rz. 6

Der StB kann mittels Einzelberechnung die konkret ihm entstandenen Kosten für Post- und Telekommunikationsdienste beanspruchen. Soweit von Dritten (z. B. Hotels) höhere Kosten als die amtlich vorgesehenen in Rechnung gestellt werden, ist der Gesamtbetrag zu ersetzen.

 

Rz. 7

In der Gebühren- und Auslagenberechnung genügt zwar bei Post- und Telekommunikationskosten die Angabe des Gesamtbetrages (§ 9 Abs. 2). Erhebt der Mandant aber Einwendungen, ist der StB zum Einzelnachweis bzw. zur Glaubhaftmachung anhand seiner Aufzeichnungen verpflichtet (sehr weitgehend hinsichtlich des Darlegungsumfanges FG Bremen v. 20. 09. 1999 – 2/98, 300 KO, EFG 1999, 1250). Zur Vermeidung von Diskussionen über die Bezeichnung von § 16 als "Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen", ist es zulässig, diese Position in der Rechnung nach § 9 als "Auslagenersatz nach § 16 StBVV" aufzuführen.

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