1. Allgemeines
Rz. 1
Nach § 28 ALLGO wurden "Post-, Fernmelde- und Schreibgebühren" üblicherweise mit 10 % der Gebühren pauschaliert. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass die "Gebühr" nur die geistige Berufsleistung abgelten sollte, während die Kosten für die "Dokumentation" durch den Auslagenersatz erfolgen sollte. Diese Unterscheidung wurde trotz Widerstandes des Berufsstandes zwecks Angleichung an das Anwaltsgebührenrecht aufgegeben. Die StBVV differenziert nunmehr zwischen Gebühren für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 16) und Schreibauslagen (§ 17). Dabei entspricht § 16 der Regelung der Nr. 7001 und 7002 des VV RVG.
Rz. 2
Durch die 3. ÄndVGebV wurde 1998 die Überschrift umgestaltet und der Begriff "Fernmeldegebühr" durch "Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt. Damit wurde eine Anpassung der verwendeten postalischen Gebührenbegriffe an die nunmehr privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen der Deutschen Bundespost und deren Kunden vorgenommen.
Rz. 3
Durch Art. 7 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der StBGebV auf Euro wurde im Jahr 2001 mit Wirkung ab dem 01. 01. 2002 der Betrag von "höchstens 40 DM" auf 20 Euro und der Betrag von "höchstens 30 DM" auf 15 Euro abgeändert (BGBl. I 2001, 751).
Rz. 3a
Mit dem JStG 2007 wird die niedrigere Auslagenpauschale in Höhe von 15 Euro für Straf- und Bußgeldsachen zur Angleichung von § 16 an Nr. 7002 VV RVG abgeschafft. Da die entsprechenden förmlichen Verfahren über § 45 zwingend nach dem RVG i. V. m. Nr. 4000 ff. VV RVG abzurechnen sind, war die Auslagenregelung in § 16 Satz 2 a. E. nur sehr begrenzt auf die Rat- und Auskunftserteilung für diese Angelegenheit anwendbar. Der Pauschsatz erhöht sich durch das JStG 2007 von 15 % auf 20 %.
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Rz. 4
Die Gebühren, die für diese Leistung geltend gemacht werden können, umfassen Portokosten für Briefe, Päckchen, Pakete mit allen Sonderzuschlägen, Fernsprechgebühren, Telefaxgebühren sowie die Gebühren für vergleichbare Fernmeldeeinrichtungen. Bei Fernsprech- und Fernkopieranschlüssen sind nur die Kosten der Gebühreneinheiten berechnungsfähig, nicht jedoch die Grundgebühren sowie anteilige Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung bzw. das Leasen entsprechender Anlagen. Letztere sind den "Allgemeinen Geschäftskosten" zuzurechnen (§ 3) und nicht gesondert abrechnungsfähig.
Rz. 5
Die Entgelte nach § 16, ähnliche Kosten oder damit zusammenhängende Aufwendungen können neben der Pauschalierung nach § 670 BGB als besondere Auslagen geltend gemacht werden. Hierunter fallen z. B. besondere Verpackungskosten, Kosten des Bahnversandes (Fracht- oder Expressgut, IC-Kurierdienst) sowie Kosten für private Botendienste.
3. Festsetzung der konkreten Kosten
Rz. 6
Der StB kann mittels Einzelberechnung die konkret ihm entstandenen Kosten für Post- und Telekommunikationsdienste beanspruchen. Soweit von Dritten (z. B. Hotels) höhere Kosten als die amtlich vorgesehenen in Rechnung gestellt werden, ist der Gesamtbetrag zu ersetzen.
Rz. 7
In der Gebühren- und Auslagenberechnung genügt zwar bei Post- und Telekommunikationskosten die Angabe des Gesamtbetrages (§ 9 Abs. 2). Erhebt der Mandant aber Einwendungen, ist der StB zum Einzelnachweis bzw. zur Glaubhaftmachung anhand seiner Aufzeichnungen verpflichtet (sehr weitgehend hinsichtlich des Darlegungsumfanges FG Bremen v. 20. 09. 1999 – 2/98, 300 KO, EFG 1999, 1250). Zur Vermeidung von Diskussionen über die Bezeichnung von § 16 als "Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen", ist es zulässig, diese Position in der Rechnung nach § 9 als "Auslagenersatz nach § 16 StBVV" aufzuführen.
4. Pauschalierung
Rz. 8
Für jede gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit (vgl. § 12 – Rz. 6–11) kann der StB entweder die Einzelberechnung oder die Pauschalierung der Auslagen wählen (OLG Düsseldorf v. 01. 07. 1999 – 13 U 161/98, GI 2001, 24). Umfasst eine Rechnung mehrere getrennte Angelegenheiten, so können Pauschalierungen, aber auch Einzelberechnungen nebeneinander vorkommen. Eine Vereinbarung, wonach jeweils nur die Einzelberechnung oder nur die Pauschalberechnung vorgenommen wird, ist zulässig. Diese fällt auch nicht unter die Formvorschrift nach § 4.
Rz. 9
In einer Gebühren- und Auslagenliquidation kann daher auch die Pauschale mehrfach angesetzt werden (so ausdrücklich OLG Düsseldorf v. 20. 01. 1994 – 13 U 102/93, GI 1995, 11), wenn mehrere selbständige Angelegenheiten abzurechnen sind (vgl. dazu E I – Rz. 50). Bei der Abrechnung der laufenden Buchführung gilt dieses vom Grundsatz her für jeden einzelnen Buchungsmonat (OLG Düsseldorf v. 20. 02. 1992 – 13 U 134/91, GI 1993, 151 und OLG Düsseldorf v. 16. 06. 1994 – 13 U 207/93, GI 1995, 32); dies kann beim Auftraggeber allerdings – gerade wenn die Unterlagen dem StB überbracht werden – auf Unverständnis stoßen (siehe dazu sogleich).
Rz. 10
Die Höhe der Pauschale ist durch die StBVV festgelegt. Der StB kann daher die Pauschale von 20 Euro auch dann fordern, wenn tatsächlich wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Allerdings müssen Kosten dieser Art auch ta...