Rz. 8
Für jede gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit (vgl. § 12 – Rz. 6–11) kann der StB entweder die Einzelberechnung oder die Pauschalierung der Auslagen wählen (OLG Düsseldorf v. 01. 07. 1999 – 13 U 161/98, GI 2001, 24). Umfasst eine Rechnung mehrere getrennte Angelegenheiten, so können Pauschalierungen, aber auch Einzelberechnungen nebeneinander vorkommen. Eine Vereinbarung, wonach jeweils nur die Einzelberechnung oder nur die Pauschalberechnung vorgenommen wird, ist zulässig. Diese fällt auch nicht unter die Formvorschrift nach § 4.
Rz. 9
In einer Gebühren- und Auslagenliquidation kann daher auch die Pauschale mehrfach angesetzt werden (so ausdrücklich OLG Düsseldorf v. 20. 01. 1994 – 13 U 102/93, GI 1995, 11), wenn mehrere selbständige Angelegenheiten abzurechnen sind (vgl. dazu E I – Rz. 50). Bei der Abrechnung der laufenden Buchführung gilt dieses vom Grundsatz her für jeden einzelnen Buchungsmonat (OLG Düsseldorf v. 20. 02. 1992 – 13 U 134/91, GI 1993, 151 und OLG Düsseldorf v. 16. 06. 1994 – 13 U 207/93, GI 1995, 32); dies kann beim Auftraggeber allerdings – gerade wenn die Unterlagen dem StB überbracht werden – auf Unverständnis stoßen (siehe dazu sogleich).
Rz. 10
Die Höhe der Pauschale ist durch die StBVV festgelegt. Der StB kann daher die Pauschale von 20 Euro auch dann fordern, wenn tatsächlich wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Allerdings müssen Kosten dieser Art auch tatsächlich entstanden sein; ein Ansatz muss entfallen, so überhaupt keine Kosten dieser Art angefallen sind (vgl. OLG Stuttgart v. 10. 06. 1986 – 10 U 208/85, DStR 1987, 407). In der neueren Rechtsprechung zum Anwaltsrecht, die auf StB übertragbar ist (Feiter, StBVV, 3. Aufl. 2020, § 16 Rz. 304) hat sich inzwischen die Auffassung durchgesetzt, dass die Pauschale durch jedwede Nutzung von Fernkommunikationsmitteln ausgelöst wird und es unschädlich ist, wenn ein Einzelnachweis oder eine Aufschlüsselung einzelner Kosten wegen eines Flatrate-Vertrags nicht möglich ist. So reicht bereits der Versand einer E-Mail (OLG Frankfurt/M. v. 03. 05. 2017 – 18 W 195/16, DStR 2017, 2144) oder eines Fax (FG Köln v. 17. 07. 2018 – 1 K 1443/17) an den Mandanten aus, um die Auslagenpauschale geltend machen zu können. Bei einer mündlichen Beratung ohne Schriftwechsel kann hingegen keine Pauschale nach § 16 angesetzt werden.
Rz. 11
Eine Vereinbarung über eine niedrigere Pauschale (z. B. jeweils nur 10 % oder jeweils nur 10 Euro) wurde als ein berufsrechtswidriger Auslagenverzicht, der zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, angesehen. Eine Vereinbarung niedrigerer Auslagen ist nun insoweit nach § 4 Abs. 3 ohne Rechtsverstöße möglich (vgl. vor §§ 15 ff. – Rz. 6). Zivilrechtlich war der StB an eine solche Vereinbarung stets gebunden (vgl. zur Gebühr § 11 – Rz. 1). Wurde allerdings der Ansatz einer Auslagenpauschale zunächst übersehen, dürfte der StB zur Nachforderung berechtigt bleiben, da er sein Ermessen (noch) nicht ausgeübt hatte (OLG Hamm v. 22. 06. 1994 – 25 U 125/93, GI 1995, 75).
Rz. 12
Das Wahlrecht nach § 16 wird mit der Berechnung ausgeübt. Der Wechsel von einer Pauschalierung zur späteren (höheren) Einzelberechnung ist unzulässig. Zwar untersagt dies nicht der Wortlaut von § 16; andererseits hat aber der StB sein Gläubigerbestimmungsrecht, an das er gebunden bleibt, ausgeübt (§ 315 BGB).
Rz. 13
Bei Einwendungen des Mandanten gegen zu hohe, einzeln berechnete Post- und Telekommunikationskosten kann allerdings der StB zumindest die (niedrigere) Pauschale verlangen. Falls aber eine Pauschalvergütung (§ 14) oder eine höhere Vergütung (§ 4) vereinbart worden ist, ist die Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 16 Satz 2 nicht zulässig. In diesen Fällen sind die Auslagen entweder mit der Pauschale gem. § 14 abgegolten oder sie müssen in der Vereinbarung besonders angesprochen und bestimmt werden. Dabei sind die Formvorschriften einzuhalten (vgl. insbesondere § 4).