Rz. 1
Können mehrere Geschäfte bei einer Reise verbunden werden, sollen die dadurch ersparten Aufwendungen den beteiligten Mandanten anteilig zugute kommen. Der StB ist daher verpflichtet, die angefallenen Aufwendungen gem. § 19 aufzuteilen. Die Vorschrift entspricht der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG.
Rz. 2
Mehrere Geschäfte können mehrere Angelegenheiten sein, die für verschiedene Auftraggeber zu erledigen sind, oder auch mehrere getrennte Angelegenheiten derselben Mandanten. Auch in letzterem Fall kann dann eine Aufteilung notwendig werden, wenn nur eine Angelegenheit – beispielsweise Wahrnehmung eines Gerichtstermins – von dem Mandanten gegenüber Dritten weiter berechnet werden kann. Unberücksichtigt bleibt die Erledigung eigener Angelegenheiten anlässlich einer Geschäftsreise.
Rz. 3
Die Höhe der für das Einzelgeschäft anfallenden Gebühren ist auf die Verteilung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ohne Einfluss. Hingegen sind die Reisekosten und Abwesenheitsgelder anteilig zu verteilen. Die Aufteilungsrechnung verlangt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten dem Mandanten in einem Verhältnis zugerechnet werden, wie sie bei Einzelreisen angefallen wären.
Rz. 4
Beispiel für die Kostenverteilung:
Fiktive Reisekosten und Tagegelder für Fahrt nur zu Mandant A |
= 50 Euro (a) |
Fiktive Reisekosten und Tagegelder für Fahrt nur zu Mandant B |
= 75 Euro (b) |
Fiktive Reisekosten und Tagegelder für Fahrt nur zu Mandant C |
= 100 Euro (c) |
Summe der fiktiven Reisekosten |
= 225 Euro (a+b+c) |
Summe der tatsächlichenReisekosten |
= 140 Euro (R) |
Formel für die dem A zu berechnenden Auslagen: |
|
entsprechend für B: |
usw. |
Dem A sind somit 31,11 Euro in Rechnung zu stellen; das Beispiel kann für mehrere beteiligte Mandanten beliebig erweitert werden.
Rz. 5
Bei Geschäften für mehrere Mandanten an demselben Ort ist es zulässig, die tatsächlich angefallenen Kosten zur Vereinfachung kopfmäßig unter diesen zu verteilen (so auch Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 2. Auflage 1998, Rdn. 19 230).
Rz. 6
Darüber hinaus ist bei den Auslagen zu prüfen, ob sie dem Gesamtablauf der Geschäftsreise dienten oder ob sie einzelnen Mandanten zuzurechnen sind (z. B. Taxikosten zum Mandanten A); diese sind selbstverständlich nur dem betroffenen Mandanten in Rechnung zu stellen.
Rz. 7
Ist für einzelne Geschäfte ein höherer Auslagenersatz besonders vereinbart, so sind bei der Verteilung zunächst die "normalen" Auslagen für jedes Geschäft zu ermitteln. Der anteilige Betrag ist um die vereinbarten Spitzenbeträge zu erhöhen. Entsprechend ist bei sonstigen Minderungen des Auslagenersatzes zu verfahren, die nur einen Auftraggeber betreffen.
Rz. 8
So ein Mandant die Aufteilung anzweifelt, ist zwar grundsätzlich der StB für die Auslagen nachweispflichtig. Er hat allerdings bei einer Darlegung der Aufteilungskriterien die Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 57 Abs. 1 StBerG), insbesondere über die Geschäftsbesorgung für andere Mandanten, zu wahren. Gerät er diesbezüglich in Nachweisschwierigkeiten, muss sich der Mandant auf Erläuterungen, die allgemeinen Plausibilitätsangaben genügen, verweisen lassen.