1. Allgemeines
Rz. 1
Seit dem 01. 07. 2004 gelten für RAe die Nr. 7003–7006 VV RVG mit höheren Sätzen (0,30 Euro/km; stufenweise Erhöhung bei Abwesenheitsgeldern: 20/35/60 Euro). Durch das JStG 2007 erfolgte eine Anpassung an die Werte in Nr. 7003 und 7005 VV RVG. Mit der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen erfolgte ab dem 01. 07. 2020 eine erneute Angleichung der Fahrtkostenerstattung sowie der Abwesenheitsgelder an die gestiegenen Werte des RVG.
2. Geschäftsreisen
Rz. 2
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn ein StB in Ausführung eines ihm erteilten Vertretungsauftrages ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder dem Ort, an dem er seine Kanzlei eingerichtet hat, vornimmt. Begrifflich interessant, aber ohne praktische Auswirkung, ist, dass in § 18 von der "Kanzlei" des StB die Rede ist, wohingegen in § 34 Abs. 1 StBerG die "Praxis" als Ort der beruflichen Niederlassung definiert ist. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die in der Eigenschaft als StB wahrgenommen wird und nach der StBVV vergütet wird. Reisekosten, die in Ausführung vereinbarer Tätigkeiten gem. § 57 Abs. 3 StBerG (z. B. im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Beratung) entstehen, sind nach den allgemeinen Vorschriften (§ 670 BGB) zu vergüten (vgl. E II – Rz. 4). Dabei kann § 18 als Maßstab für die übliche Vergütung herangezogen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Rz. 3
Eine Geschäftsreise liegt nur dann vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des StB befindet. Dies kann insbesondere in großen Städten zu unangemessenen Ergebnissen führen. So ist z. B. für eine Fahrt von Berlin-Wannsee nach Potsdam (ca. 9 km) eine Erstattung vorgesehen, für eine Fahrt von Berlin-Wannsee nach Berlin-Marzahn (ca. 43 km) hingegen nicht. Sachgerecht wäre ein Verzicht auf das "Außer-Gemeinde-Erfordernis" (vgl. Beyme, Stbg 2020, 289). Dieses kann im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung (§ 4) abbedungen werden. Im Übrigen ist die Entfernung des Reiseortes vom Ort der beruflichen Niederlassung unerheblich. Auch bei verhältnismäßig geringer Entfernung liegt eine "Geschäftsreise" vor. Steuerliche Regelungen sind dabei ohne Belang.
Rz. 4
Zweifelhaft ist, ob Reisen zum auswärtigen Mandanten schon als "Geschäftsreise" i. S. v. § 18 anzusehen sind. Bei Reisen vor Auftragserteilung wird dies zu verneinen sein; sie zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten. Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Reise in erster Linie im Interesse des StB liegt und deshalb kein Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Andererseits ist eine entsprechende Fahrt im Interesse des Mandanten (z. B. zu dessen Zweigniederlassung an einem dritten Ort) abrechnungsfähig.
Rz. 5
Allerdings steht dem StB grundsätzlich kein Wahlrecht zu, ob er Reisekosten für Fahrten geltend machen will oder nicht. Im Zweifel ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden, ob eine Reise zur Ausführung des erteilten Auftrages erforderlich war. Wenn dies zu bejahen ist, muss der Auslagenersatz nach § 18 begehrt werden (siehe aber zur Vereinbarung niedrigerer Auslagen vor §§ 15 ff. – Rz. 6).
Rz. 6
Auch Reisekosten für Mitarbeiter sind erstattungsfähig, soweit die Mitarbeiter bei der Auftragserfüllung stellvertretend für den StB tätig werden (vgl. § 1 – Rz. 23). Dies ist unstreitig bei mitarbeitenden Berufsangehörigen, gilt u. E. aber auch bei anderen Mitarbeitern, wenn diese den StB durch die Wahrnehmung der Reise ersetzen können, da insofern der pauschaliert berechnete Entschädigungsbetrag die entstehenden Mehrkosten ausgleichen soll. Reist der Mitarbeiter zu Ausbildungszwecken oder zur allgemeinen Unterstützung des StB, ist eine Erstattungsfähigkeit nicht gegeben, da es sich nur um allgemeine Geschäftskosten (§ 3 Abs. 1) handelt.
Rz. 7
Reisenebenkosten können zusätzlich im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruches gem. §§ 670, 675 BGB geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Parkgebühren, Aufbewahrungskosten für Gepäck, notwendige Versicherungsprämien oder Reisebüroentgelte.
3. Fahrtkosten
Rz. 8
Nach Abs. 2 Nr. 2 sind die Aufwendungen für die Benutzung anderer Verkehrsmittel als des eigenen Kraftfahrzeuges in voller Höhe zu ersetzen (vgl. § 670 BGB). Dies bezieht sich auf Taxi-, Bahn-, Flugzeug- oder Fährkosten usw. Dabei ist die Benutzung eines bestimmten, kostengünstigen Verkehrsmittels oder einer bestimmten Klasse regelmäßig als "angemessen" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Hier besteht eine Wahlmöglichkeit; dabei wird der StB die Akzeptanz der entstehenden Kosten durch den Mandanten sowie andererseits auch die evtl. Zeitersparnis berücksichtigen müssen.
Rz. 9
Der Auslagenersatz für die Nutzung des Kfz ist pauschaliert mit 0,42 Euro pro angefangenen Kilometer (Abs. 2 Nr. 1). Auf die Art des Kraftfahrzeuges (PKW, Motorrad o. ä.) kommt es nicht an. Damit sind alle Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Kosten für die Abnutzung des Kraftfahrzeuges mit umfasst. Diese Sätze erhöhen sich auch dann nicht, wenn höhere Kosten nachgewie...