Rz. 10
Gem. Abs. 3 erhält der StB pauschalierte Tage- und Abwesenheitsgelder. Darüber hinaus hat er Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Übernachtungskosten, soweit sie angemessen sind.
Rz. 11
Mit den Tage- und Abwesenheitsgeldern sollen die durch die Reise verursachten zusätzlichen Auslagen pauschal ausgeglichen werden (z. B. Mehraufwand für Verpflegung). Gilt für die Angelegenheit eine Zeitgebühr, entstehen Tage- und Abwesenheitsgelder daher grundsätzlich neben der Zeitgebühr (vgl. § 13 – Rz. 1 f.).
Rz. 12
Die Tagegelder stellen keine zusätzlichen Gebühren dar, sondern Auslagenersatz. Ist der Zeitaufwand durch eine Reise besonders groß und sind die Ansätze nach der StBVV unangemessen niedrig, so muss ggf. eine höhere Vergütung gesondert vereinbart werden (§ 4).
Rz. 13
Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird pauschal ermittelt:
Abwesenheit |
Inland |
mit Auslandszuschlag höchstens |
bis zu 4 Stunden |
25,00 Euro |
37,50 Euro |
4–8 Stunden |
40,00 Euro |
60,00 Euro |
mehr als 8 Stunden |
70,00 Euro |
105,00 Euro |
Rz. 14
Mit der Änderung durch das JStG 2007 (ab dem 01. 01. 2007) und durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (ab dem 01. 07. 2020) erfolgte jeweils eine Angleichung an die Werte des RVG. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (BGBl. I 2020, 3229) erfolgte im RVG bereits eine weitere Anpassung für Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen. Diese betragen seit 01. 01. 2021 laut Nr. 7005 VV RVG bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 30,00 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 50,00 Euro und von mehr als 8 Stunden 80,00 Euro. Die Werte für StB liegen damit (wieder) 5 Euro bis 10 Euro hinter denen für RAe. Aus Gründen der Gleichbehandlung böte es sich an, in § 18 einen unmittelbaren Verweis auf das RVG aufzunehmen, zumal StB in Einspruchs- (§ 40) und Klageverfahren (§ 45) ohnehin die Werte des RVG anzusetzen haben.
Rz. 15
Den Zuschlag für Auslandsreisen muss der StB nicht zwingend berechnen, da es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt. Demgegenüber muss er, so der Tatbestand erfüllt ist, die Geschäftsreise nach § 18 abrechnen. Dies dürfte allerdings in der Praxis dann nicht durchzusetzen sein, wenn die Kosten durch erhebliche eigene Leistungen des Mandanten (z. B. Einladung zum Essen) reduziert wurden. Sodann dürfte jedenfalls bei kurzen Reisen ein Verzicht auf das Tage- und Abwesenheitsgeld angebracht und vertretbar sein.
Rz. 16
Übernachtungskosten werden in voller Höhe ersetzt. Soweit Übernachtungsrechnungen andere Positionen enthalten (z. B. Telefon, Internet) sind diese Posten abzusetzen und ggf. gem. § 16 abzurechnen. Dasselbe gilt für mitberechnete Verpflegungskosten (z. B. Frühstück), da diese durch die Abwesenheitsgelder pauschal mit abgegolten werden. Ob eine Übernachtung zur Ausführung des Geschäfts erforderlich ist, hat der StB nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies wird ausdrücklich klargestellt, indem die Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten auf die "angemessene" Höhe begrenzt wird (vgl. zu Nebenkosten Rz. 7).
Rz. 17
Nicht nach dem Ermessen richtet sich die Kostenerstattungspflicht bei einer Prozessvertretung. Hier setzt § 139 FGO die objektive Notwendigkeit der Auslagen voraus. Dies hat der als Prozessvertreter tätige StB zu beachten. So sind angefallene Reisekosten bei einem auswärtigen StB im Falle des Obsiegens grundsätzlich nur insoweit von der Gegenseite zu erstatten, als sie auch dann entstanden wären, wenn ein StB am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt worden wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beauftragung des auswärtigen StB nicht notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO war (st. Rspr, z. B. BGH v. 14. 09. 2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663; FG Köln v. 20. 12. 2018 – 2 Ko 2385/18, EFG 2019, 555). Um die höchstmögliche Entfernung innerhalb eines (Finanz-)Gerichtsbezirks zu ermitteln, bis zu der für einen auswärtigen StB eine Kostenerstattung möglich ist, gibt es Online-Kostenrechner (z. B. www.gerichtsbezirke.de).