Aufwand: Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Porto und Kopien


Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Porto und Kopien

Tele­fon­kosten sind heute meist kein großer Kos­ten­faktor mehr. Alle Fahrt­kosten und Abwe­sen­heits­gelder sowie Park­ge­bühren (teil­weise extrem hoch) und Porto können pro­blemlos in der Hand­akte erfasst werden. Stellt sich später heraus, dass die Kosten für Porto unter­halb der Pau­schale nach Nr. 7002 VV RVG sind, kann letz­tere geltend gemacht werden.    

Wenn das schrift­liche Ein­ver­ständnis des Man­danten dazu vor­liegt, kann der Schrift­ver­kehr kos­ten­güns­tiger und schneller per E-Mail erfolgen. Das macht vor allem bei gewerb­li­chen Man­danten Sinn, die ohnehin ihre E-Mails regel­mäßig lesen. Allerdings müssen Anwälte hierbei auf einen sicheren Übermittlungsweg mithilfe zumindest einer Transportverschlüsselung achten.

Kopierkosten

Bei den Kopien muss der Anwalt wissen, dass gemäß Nr. 7.000 Ziff. 1 VV RVG «nur» die Kosten für not­wen­dige Ablich­tungen von Gerichts- oder Behör­den­akten erstat­tungs­fähig sind bzw. Ablich­tungen zur Zustel­lung oder Infor­ma­tion des Gegners ohnehin nur, soweit mehr als 100 Seiten kopiert wurden und für Ablich­tungen zur not­wen­digen Infor­ma­tion des Man­danten auch nur, soweit mehr als 100 Seiten kopiert wurden. In der Praxis muss der Rechts­an­walt detail­liert nach­weisen, wann und aus welchem Grund er wie viele Kopien gefer­tigt hat.

Viele Kopien (Aus­drucke aus dem Internet bzw. aus Daten­banken) fallen auch an, weil der Anwalt Unter­lagen für die eigene Infor­ma­tion benö­tigt. Bau­pläne, Erb­ver­träge, deren Ori­gi­nale er besser dem Man­danten belässt oder Unter­lagen, die er zur Informa­tion der Recht­schutz­ver­si­che­rung oder für ein außer­ge­richt­li­ches Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten benö­tigt, sind also i. d. R. nicht erstat­tungs­fähig. Der Mandant sollte daher im Vorfeld gebeten werden, die erfor­der­li­chen Kopien zu fer­tigen und zum Termin mit­zu­bringen bzw. diese ein­ge­scannt als PDF-Datei vorab zu mailen. Kopien kosten nicht nur Papier und Toner, sondern vor allem Arbeits­zeit des Per­so­nals.

Geschäftsreisen

Die Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts ist in Nrn. 7003 ff. VV RVG geregelt. Gemäß Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG ist eine Geschäftsreise immer dann gegeben, wenn sich das Reiseziel außerhalb der Gemeinde befindet, in der die Anwaltskanzlei ihren Sitz hat. Auf die Entfernung kommt es nicht an, obwohl in Städten wie Berlin oder Hamburg Anfahrten deutlich aufwändiger sein können als zwischen benachbarten Gemeinden auf dem Land. Die Kosten für die Benutzung des eigenen PKW werden mit einer Kostenpauschale von 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer ersetzt. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind.

Für entstandene Mehrkosten im Rahmen einer Geschäftsreise erhält der Anwalt ein pauschales Tage- und Abwesenheitsgeld, gestaffelt nach Zeitaufwand, Nummer 7005 VV RVG. Auch sonstige Kosten (Übernachtungskosten, Parkkosten) werden erstattet, soweit sie angemessen sind. Dies gilt übrigens auch im Rahmen der Beratungskostenhilfe, § 46 Abs. 1 RVG.

Schlagworte zum Thema:  Anwaltsgebühren, Kanzleimanagement