Wenn das schriftliche Einverständnis des Mandanten dazu vorliegt, kann der Schriftverkehr kostengünstiger und schneller per E-Mail erfolgen. Das macht vor allem bei gewerblichen Mandanten Sinn, die ohnehin ihre E-Mails regelmäßig lesen. Allerdings müssen Anwälte hierbei auf einen sicheren Übermittlungsweg mithilfe zumindest einer Transportverschlüsselung achten.
Kopierkosten
Bei den Kopien muss der Anwalt wissen, dass gemäß Nr. 7.000 Ziff. 1 VV RVG «nur» die Kosten für notwendige Ablichtungen von Gerichts- oder Behördenakten erstattungsfähig sind bzw. Ablichtungen zur Zustellung oder Information des Gegners ohnehin nur, soweit mehr als 100 Seiten kopiert wurden und für Ablichtungen zur notwendigen Information des Mandanten auch nur, soweit mehr als 100 Seiten kopiert wurden. In der Praxis muss der Rechtsanwalt detailliert nachweisen, wann und aus welchem Grund er wie viele Kopien gefertigt hat.
Viele Kopien (Ausdrucke aus dem Internet bzw. aus Datenbanken) fallen auch an, weil der Anwalt Unterlagen für die eigene Information benötigt. Baupläne, Erbverträge, deren Originale er besser dem Mandanten belässt oder Unterlagen, die er zur Information der Rechtschutzversicherung oder für ein außergerichtliches Sachverständigengutachten benötigt, sind also i. d. R. nicht erstattungsfähig. Der Mandant sollte daher im Vorfeld gebeten werden, die erforderlichen Kopien zu fertigen und zum Termin mitzubringen bzw. diese eingescannt als PDF-Datei vorab zu mailen. Kopien kosten nicht nur Papier und Toner, sondern vor allem Arbeitszeit des Personals.
Geschäftsreisen
Die Vergütung für Geschäftsreisen des Anwalts ist in Nrn. 7003 ff. VV RVG geregelt. Gemäß Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG ist eine Geschäftsreise immer dann gegeben, wenn sich das Reiseziel außerhalb der Gemeinde befindet, in der die Anwaltskanzlei ihren Sitz hat. Auf die Entfernung kommt es nicht an, obwohl in Städten wie Berlin oder Hamburg Anfahrten deutlich aufwändiger sein können als zwischen benachbarten Gemeinden auf dem Land. Die Kosten für die Benutzung des eigenen PKW werden mit einer Kostenpauschale von 0,42 Euro je gefahrenem Kilometer ersetzt. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind.
Für entstandene Mehrkosten im Rahmen einer Geschäftsreise erhält der Anwalt ein pauschales Tage- und Abwesenheitsgeld, gestaffelt nach Zeitaufwand, Nummer 7005 VV RVG. Auch sonstige Kosten (Übernachtungskosten, Parkkosten) werden erstattet, soweit sie angemessen sind. Dies gilt übrigens auch im Rahmen der Beratungskostenhilfe, § 46 Abs. 1 RVG.