Rz. 12
Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über Anlagen zu Kindern, ausländische Einkünfte und Steuern, Förderung des Wohneigentums, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer und sonstige Angaben und Anträge wie Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags, Angabe Einkommensersatzleistungen usw., Darlehen nach dem Berlinförderungsgesetz, vermögenswirksame Leistungen, Sonderausgaben, Verlustabzüge, außergewöhnliche Belastungen, anzurechnende Steuerabzugsbeträge, Tariffragen. Die Vorschrift gilt für die Steuererklärungen von unbeschränkt sowie von beschränkt Steuerpflichtigen. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ergibt sich für die gemeinsame Einkommensteuererklärung nur eine Gebühr, bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG sind zwei Einkommensteuererklärungen zu erstellen und demzufolge auch zwei Gebühren abzurechnen.
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro. In der Fachliteratur gibt es unterschiedliche Ansichten über die Frage, inwieweit positive Einkünfte mit negativen Einkünften saldiert werden müssen. Wir vertreten folgende Auffassung:
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Nr. 2: Hiernach sind abzurechnen die Fälle der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b sowie Abs. 2 AO, das sind zur Zeit die Vordrucke der Einkommensteuererklärung 1 B mit den Anlagen Einkommensteuer FB, FE 1 usw. Der vorgegebene Gegenstandswert, insbesondere auch der Mindestwert von 8 000 Euro, kann im Einzelfall die erforderliche Arbeit und die daraus entstehende Gebühr mit der Höchstgebühr nicht abdecken. Dazu gehören z. B. umfangreiche Aufteilungen der Einkünfte auf eine große Anzahl von Beteiligten oder Fluktuationen von Beteiligten, sodass in solchen Fällen eine schriftliche Sondervereinbarung mit dem Auftraggeber abgeschlossen werden sollte.
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Nr. 3: Diese Vorschrift wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung neu gefasst. Es handelt sich hierbei um die Tätigkeiten für die Erstellung der Vordrucke KSt 1 A, Anlage A, Anlage WA, Anlage AE, Formular KSt 1 F, Formular KSt 1 F-27.
Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, zu ermitteln nach den Vorschriften des EStG und den Sondervorschriften gem. § 8 KStG. Die Erhöhung des Einkommens durch verdeckte Gewinnausschüttungen ist hinzuzurechnen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind nach verschiedenen Vorschriften Erhöhungen und Kürzungen, insbesondere Abweichungen gegenüber dem Steuerbilanzgewinn. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde für Organschaftsfälle klargestellt, dass das Einkommen der Organgesellschaft bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für den Organträger unberücksichtigt bleibt. Für die Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft selbst ist deren Einkommen als Bemessungsgrundlage zugrundezulegen.
Weder Gesetzestext noch Kommentierungen beantworten die Frage, ob die durch Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellten Auslandseinkünfte (Anlage AE) in den Gegenstandswert einzubeziehen sind. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird empfohlen, diesbezüglich vorab mit dem Mandanten eine Vereinbarung nach § 4 zu treffen. Diese sollte auch klären, wie die ausländischen Gewerbeertragsanteile und Betriebsvermögen bei der Gewerbesteuer (Nr. 5) zu behandeln sind.
Für die Erstellung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist § 24 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden. Erforderliche Überschussrechnungen, z. B. bei Vermietung und Verpachtung oder bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, ergeben gesonderte Gebühren nach §§ 25, 27.
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Nr. 4: Die Vo...