Rz. 1
Die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG ist seit dem BilMoG auch für Gewerbebetriebe, die nach § 241a HGB nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen und dies auch nicht freiwillig durchführen, als Ermittlung der steuerlichen Einkünfte anzuwenden. Da dann handelsrechtlich eine entsprechende Verpflichtung nicht vorliegt, werden die betrieblichen Zahlen nur für steuerliche Zwecke aufgezeichnet und zusammengestellt.
Die Überschussermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG bei den Einkunftsarten 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 EStG wird – ggf. zusätzlich zu den Gebühren nach § 24 – als Wertgebühr nach Tabelle B vergütet. Lediglich für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, wird zusätzlich die Zeitgebühr berechnet. Solche Vorarbeiten sind z. B. denkbar, wenn in größerem Umfange Schuldzinsen in abzugsfähig und nichtabzugsfähig aufgeteilt werden müssen, oder wenn die Überschussermittlung nach Aufzeichnungen und Belegen vorgenommen werden muss, die falsch, unvollständig oder unordentlich sind. Gem. § 35 Abs. 3 wird bei Abschlüssen eine Zeitgebühr für Vorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz berechnet. Daraus ist zu schließen, dass die Aufzeichnungen, welche die Grundlage für eine Überschussrechnung bilden, chronologisch, klar, vollständig und addiert sein müssen und dass entsprechende Belege vorliegen. Bis zur Herstellung dieses Zustandes ist die Zeitgebühr (§ 25 Abs. 2) zusätzlich zu berechnen. Fertigt der StB die Buchführung, sind Vorarbeiten dieser Art kaum denkbar und deshalb nicht berechenbar. Sie sind in der Buchführungsvergütung enthalten. Neben- und Nacharbeiten werden nicht gesondert vergütet. Berners vertritt die u. E. nicht begründbare Ansicht, dass auch Nebenarbeiten zu den Vorarbeiten zählen (Berners, Praxiskommentar StBVV, 4. Aufl. 2013, § 25 Rz. 18). Mit der Einfügung des Abs. 4 lt. JStG 2007 folgt der Verordnungsgeber einem dringenden Wunsch unseres Berufsstandes. Der schriftliche Erläuterungsbericht wird mit 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B vergütet – analog dem § 35 Abs. 1 Nr. 6 bei Jahresabschlüssen. Erläuterungen sind besonders im Bereich der freien Berufe schon lange üblich und notwendig und sind nach Abs. 4 abzurechnen. Wegen der Überarbeitung einer vom Mandanten zum Zwecke der Überschussermittlung vorgelegten Buchführung vgl. § 33– Rz. 7.
Der Begriff Buchführung in diesem Zusammenhang ist im handelsrechtlichen Sinne nicht zutreffend, weil ausschließlich Auftraggeber die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen, die nicht – auch nicht von nicht-steuerlichen Vorschriften – zur Buchführung verpflichtet sind. Da gelegentlich auch im Vergütungsstreit von Auftraggebern bemängelt wird, dass die in Rechnung gestellten Buchführungsvergütungen nicht gerechtfertigt seien, weil der Auftraggeber zur Buchführung nicht verpflichtet sei, ist der für diesen Vergütungstatbestand verwendete Begriff Buchführung als Erstellung von Aufzeichnungen auch für andere Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung, wenn es sich um umfangreiche und aufwendige Aufzeichnungen handelt, die von StB auftragsgemäß im Rahmen einer Buchführung erfasst werden müssen, zu verstehen.
Rz. 2
Die Erhöhung des Mindestgegenstandswerts gem. § 25 Abs. 1 auf nunmehr 17.500 Euro wurde offenbar zur Anpassung an § 19 Abs. 1 UStG vorgenommen, obwohl diese Vorschrift inzwischen erhöht wurde. Trotzdem ist diese Erhöhung sinnvoll, insbesondere deshalb, weil bei den sehr kleinen Gewinnermittlungen gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Fehlen einer Buchführung erheblicher Aufwand zur Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben erforderlich sein kann und dies durch den erhöhten Gegenstandswert berücksichtigt wird.
Gegenstandswert ist entweder die Summe der Betriebseinnahmen oder die Summe der Betriebsausgaben, falls diese höher ist.
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahmen oder Ausgaben bei anderen Einkunftsarten) sind i. S. des Einkommensteuergesetzes zu verstehen, und zwar einschließlich Umsatzsteuer. Zu den Betriebseinnahmen sind auch Lieferungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer sowie Eigenverbrauch zu rechnen, ebenso steuerfreie Einnahmen (auch Hilfen und Übergangsgelder nach Corona u. s. w., nicht aber durchlaufende Posten). Die Betriebsausgaben umfassen auch die AfA, aber nicht die aktivierungspflichtigen Neuanschaffungen. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 und 6 EStG) sind einzubeziehen (z. B. Gewerbesteuer). Einnahmen aus Betriebsveräußerungen bleiben jedoch außen vor, siehe dazu Rz. 8. Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsausgaben (bei Gesellschaften) erhöhen den Gegenstandswert, wenn nicht für Gesellschafter besondere Einnahme-Überschuss-Rechnungen für Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben erstellt werden. Diese Erstellungen können gesondert abgerechnet werden. Einnahmerückzahlungen mindern den Gegenstandswert.
Rz. 3
Ist trotz des höheren Gegenstandswertes (Summe der Betriebsausgaben) und trotz des Ansatzes der Vorarbeiten nach Zeitgebühr die Vergütung ...