Rz. 1
§ 27 ist eine Parallelvorschrift zu § 25 für die Einkunftsarten 4 bis 7 des EStG. Im Gegensatz zu § 25 gilt jedoch die Tabelle A.
Rz. 2
Als Gegenstandswert gilt analog zu § 25 die Summe der Einnahmen oder die Summe der Werbungskosten, wenn diese höher ist. Zu den Einnahmen zählt dabei auch der Mietwert von eigengenutzten oder kostenlos bzw. unter dem Marktwert (z. B. an Verwandte) überlassenen Wohnungen sowie die Umsatzsteuer (bei Optionen). Einnahmerückzahlungen mindern den Gegenstandswert, steuerfreie Einnahmen und nichtabzugsfähige Werbungskosten sind einzubeziehen, ebenso die Abschreibungen nach §§ 7 bis 7k EStG sowie §§ 82a, b, g, i EStDV. Im Allgemeinen ist der Gegenstandswert direkt aus der Anlage Vermietung und Verpachtung zur ESt-Erklärung ablesbar. Renten sind voll anzusetzen, nicht nur mit dem Ertragsanteil. Gezahlte Umsatzsteuer und gezahlte Vorsteuern zählen zu den Werbungskosten.
Rz. 3
Bei der Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Gegenstandswert der Jahresbruttoarbeitslohn. Mehrere Arbeitsverhältnisse einer Person erfordern nur eine Überschussrechnung, wobei die Bruttoarbeitslöhne zusammenzuziehen sind; bei Ehegatten ergeben sich zwei Überschussrechnungen. Zu beachten ist, dass Art und Umfang der Werbungskosten beim Rahmensatz berücksichtigt werden müssen. Sind die Werbungskosten z. B. gering, ist ein unterer Rahmensatz zu wählen. Sind nur gesetzliche Werbungskostenpauschalen anzusetzen, entfällt die Gebühr nach § 27. Sie ist immer anzusetzen, wenn die Werbungskosten auftragsgemäß ermittelt werden, auch wenn die Pauschale nicht überschritten wird.
Rz. 4
Überschussermittlungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind für jeden Steuerpflichtigen nur einmal möglich und können auch nur zu je einer Gebühr führen. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ab 01. 01. 2009 ist die Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen erheblich erschwert. Die Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen, die Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrags bereits bei den Bankbescheinigungen und eine Günstiger-Prüfung, ob die Abgeltungssteuer günstiger ist als die Erfassung der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung, sind je nach Umfang und Aufwand zu berechnen. Hinzu kommen oft Überprüfungen, ob Kapitalerträge vorliegen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen (z. B. Darlehenshingabe an Nicht-Banken). Gegenstand der Gebührenbemessung sind damit die Bruttoeinnahmen, auch wenn sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht zu erklären sind. Soweit die Möglichkeit des Abzugs von Werbungskosten (z. B. im Rahmen des Teileinkünfte-Verfahrens) besteht, muss dies im Rahmen gem. § 11 berücksichtigt werden.
Rz. 5
Der häufigste Anwendungsbereich liegt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die StBVV stellt in Abs. 2 klar, dass für die Überschussermittlung eines jeden einzelnen Grundstücks oder sonstigen Wirtschaftsgutes eine gesonderte Gebühr anfällt.
Bei großen Vermietungsobjekten kann es notwendig werden, dass zur Überwachung der Mieteingänge, der Kosten, der Liquiditätsüberwachung und der Bedienung von Finanzierungen umfangreiche Aufzeichnungen wie eine kaufmännische Buchführung erforderlich werden. Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten gibt es keine Vorschriften, in welcher Weise diese zu erfolgen hat. Steuerpflichten bestehen lediglich darin, die Aufzeichnungen so zu führen, dass sie nachprüfbar und zutreffend sind. So kann es notwendig sein, dass die Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben vielfältig und umfangreich durchgeführt wird, Umsatzsteuerpflicht besteht und laufende Überwachungen bzw. Anmeldung von Umsatzsteuern usw. erforderlich sind. Wenn in solchen Fällen die Erfassung im Rahmen einer Buchführung erfolgt, können diese Leistungen zusätzlich abgerechnet und § 33 angewandt werden. So können z. B. bei einem großen Immobilienobjekt mit teilweise umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätzen oder bei sonstigen Einkünften der Vermietung von beweglichen Gegenständen (Container) usw. Aufzeichnungen in Form einer Buchführung erforderlich sein.
Diese Bearbeitung sollte auf jeden Fall mit dem Auftraggeber – wenn möglich schriftlich – vereinbart werden. Eine Verpflichtung für den StB, diese Arbeiten im Rahmen einer Buchführung zu erledigen, gibt es nicht.
Rz. 6
Bei Bauherrengemeinschaften mit vielen Beteiligten kann besonders in den ersten Jahren die Gebühr nach § 27 für die Überschußermittlung unangemessen niedrig sein. In diesen Fällen empfiehlt sich vorab die Vereinbarung einer angemessenen höheren Gebühr nach § 4 Abs. 1. Die Formerfordernisse sind zu beachten (siehe § 4 – Rz. 1–4).
Rz. 7
Die Ermittlung von Herstellungskosten eines Gebäudes für die Berechnung der AfA ist in der StBVV nicht erwähnt. U. E. handelt es sich dabei um eine gesonderte Angelegenheit, welche (über § 2) nach § 13 (Zeitgebühr) abzurechnen ist. Das gilt u. E. auch für selbstgenutzte Wohnungen/Häuser, z. B. für die Eigenheimzulage.
Rz. 8
Bei den sonstigen Einkünfte...