Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Vergütung von Besprechungen, welche der StB für seinen Auftraggeber im allgemeinen Verwaltungsverfahren mit Behörden oder Dritten führt, z. B. in den Fällen der §§ 23, 24.

 

Rz. 2

Als Besprechung gilt jede sachdienliche Verhandlung. Die Nachfrage des StB bei der Behörde nach dem Stand einer bestimmten Angelegenheit ist aber nicht ausreichend. Die Besprechung kann auch kurz sein, es müssen allerdings Erörterungen erfolgen über Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen. Das Verfahren muss gefördert werden (OVG Münster, ZMR 1972, 287). Die Besprechung muss nicht in der Behörde stattfinden. Es genügt die Mitwirkung des StB z. B. zusätzlich zu einer Besprechung zwischen Finanzamt und Mandant. Widersprüchliche Auffassungen sind nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Besprechung, Erörterungen zum Sachverhalt sind auch ausreichend.

Hat der StB Jahresabschlüsse, Steuererklärungen o. ä. mit der berufsnotwendigen Sorgfalt gefertigt, so lösen (fern)mündliche Beanstandungen oder Rückfragen dazu seitens der Finanzverwaltung eine Gebühr nach § 31 aus. Schriftliche Anfragen dieser Art sind in der StBVV nicht erwähnt. Da sachlich kein Unterschied zwischen mündlich und schriftlich erkennbar ist, kann die schriftliche Beantwortung entsprechender Beanstandungen/Rückfragen gebührenrechtlich nicht anders behandelt werden als die Erledigung durch Besprechung. In analoger Anwendung (§ 2) sind daher u. E. auch in diesen Fällen Gebühren nach § 31 zu berechnen. Diese Ansicht ist strittig. Siehe auch § 12 – Rz. 10 und § 24– Rz. 9.

Die Bundessteuerberaterkammer ist der Auffassung, dass nach dem derzeitigen Wortlaut schriftliche Anfragen/Rückfragen nach § 31 nicht abgerechnet werden können. Sie hat dem Bundesministerium der Finanzen folgende Ergänzung des § 31 vorgeschlagen: "Die Gebühr entsteht auch, wenn der Steuerberater bei Anfragen einer Behörde gemäß §§ 88 bis 92 Abgabenordnung mitwirkt."

 

Rz. 3

Weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr sind entweder

  • die Anordnung der Besprechung durch eine Behörde oder ein Gericht; dieses kann auch formlos erfolgen, z. B. telefonisch. Wird der Berater allerdings von sich aus beim Finanzamt vorstellig oder äußert er den Wunsch für die Besprechung, so liegt keine Anordnung vor;
  • das Einverständnis des Auftraggebers genügt als alternative Voraussetzung für das Entstehen einer Gebühr. Zweifel können sich ergeben, wenn der StB vom Mandanten schriftlich bevollmächtigt worden ist, sämtliche Steuerangelegenheiten im üblichen Umfange zu erledigen. Auch wenn der StB die Besprechung für eine sachkundige Erledigung der Angelegenheit für notwendig hält, sollte er diese vorab mit seinem Mandanten abstimmen. Gibt es eine jahrelange Übung in solchen Angelegenheiten, wird man vom Einverständnis des Mandanten auch ohne Rücksprache ausgehen können.
 

Rz. 4

Bezüglich der Gebühren für die schriftliche Beantwortung von Beanstandungen/Rückfragen durch die Finanzverwaltung siehe § 24 – Kenzahl 3376 – Rz. 9. Sie sind in Ermangelung einer speziellen Vorschrift gemäß § 2 (sinngemäße Anwendung) u. E. nach § 31 zu erheben. Dies gilt aber nach Einfügung des Abs. 2 durch das JStG 2007 ausdrücklich nicht für mündliche oder fernmündliche Beanstandungen/Rückfragen.

Diese Regelung ist unbefriedigend. Wenn der StB Jahresabschlüsse und Steuererklärungen mit der berufsnotwendigen Sorgfalt gefertigt hat und die Finanzbehörde dennoch Rückfragen stellt, kann die damit zusammenhängende Tätigkeit des StB nicht mit den bisher erhobenen Gebühren abgegolten sein. Denn diese Zusatztätigkeit kann bei Fertigstellung der Unterlagen und der meistens gleichzeitig erfolgenden Bestimmung des Rahmensatzes in der Gebührenrechnung noch keine Berücksichtigung finden. Als Lösung bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  • Der StB regt im Einverständnis mit seinem Mandanten eine Besprechung in der Behörde an oder
  • er beantwortet alle mündlichen Rückfragen der Finanzverwaltung schriftlich.

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung dieser Ansicht folgen wird.

 

Rz. 5

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert der Verhandlung, im Allgemeinen also nach dem strittigen Bruttowert (Wert des Interesses: z. B. Höhe der Einkünfte, Höhe des Umsatzes – dann 10 v. H. vom Umsatz; Gewerbeertrag usw.). Der Gegenstandswert kann auch im Wege der Schätzung ermittelt werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Zeitgebühr nach § 13 Nr. 2 zu berechnen.

 

Rz. 6

Mehrere Gegenstandswerte in einer Besprechung, z. B. aus den Bereichen ESt und USt, sind nach § 10 Abs. 2 zusammenzurechnen; sie bilden eine Angelegenheit (vgl. § 10 – Rz. 23–25).

 

Rz. 7

In derselben Angelegenheit entsteht die Gebühr nur einmal, auch wenn mehrere Besprechungen erforderlich sind (§ 12 Abs. 2); wegen der Probleme "mehrerer Auftraggeber" sowie "gleichartiger Angelegenheiten", siehe § 6 – Rz. 10 und 11. Mehrere Besprechungen in derselben Angelegenheit bedingen im Allgemeinen die Wahl eines höheren Rahmensatzes.

 

Rz. 8

Eine Pauschalierung ist nicht möglich.

 

Rz. 9

 

In der Praxis besonders...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge