Rz. 1
Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht, wenn die Buchführung für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke und die Lohnbuchführung eingerichtet werden (vgl. E I – Rz. 34). Die Lohnbuchführung ist auch eine i. S. d. § 33 StBerG Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe, weil zum einen die korrekte Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabrechnung für die Arbeitnehmer des Auftraggebers durchgeführt wird und zum anderen auf elektronischem Weg die Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsbeiträge über ELSTAM an die Einzugsstellen versandt werden. Andere Buchführungen wie betriebswirtschaftliche Kostenrechnung, Filialabrechnungen, Konzernbuchführung oder sonstige betriebswirtschaftliche Buchführungen werden nicht von der StBVV erfasst, sondern sind nach den üblichen Vergütungen i. S. d. Vorschriften des BGB (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 i. V. m. 315, 316) zu berechnen. Hierbei ist die Zeitgebühr sicher eine brauchbare Grundlage (siehe E II – Rz. 4–6).
Rz. 2
Bei der Finanzbuchführung fallen darunter insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems
- Aufstellung eines betriebsindividuellen Kontenplanes
- Einrichtung des Kontokorrents
- Anweisung für oder Durchführung der Eröffnungsbuchungen aus einer Eröffnungsbilanz
- Darstellung und Erläuterung der allgemeinen Buchführungspflichten nach Steuer- und Handelsrecht (z. B. Grundaufzeichnungen, Inventur, Nebenbücher)
- besonderes Augenmerk in der Beratung auf die Kassenführung bei umfangreichem Bargeldverkehr, insbesondere Führung von elektronischen Registrierkassen und ordnungsgemäßer Tageskassen-Abrechnungen
- Einrichtung von Inventar- oder anderen für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke notwendigen Verzeichnissen (z. B. für Steuervergünstigungen)
- Eingabe von Stammdaten
- Einrichten von insbesondere umsatzsteuerlichen Automatikkonten
- Einrichten von Konten für Dauerbuchungen
- Einrichten von digitalen Übernahmen aus Grundbüchern (z. B. Ausgangsrechnungsbuch, Bankdaten usw.)
- Umstellung des Kontenplans bei erheblicher Veränderung der für steuerliche Zwecke zu erfassenden auf geänderten Konten (z. B. bei Änderung der Umsatzsteuersätze durch den Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Corona-Pandemie für befristete Zeiten).
Bei der Lohnbuchführung handelt es sich insbesondere um folgende Tätigkeiten:
- Einrichten von Lohnarten
- Erfassung der Stammdaten des Arbeitgebers
- Erfassung der Stammdaten der Arbeitnehmer
- Einrichten von Lohnarten
- Erfassung der Lohnarten
- Erfassung der Krankenkassen, bei denen Arbeitnehmer des Arbeitgebers versichert sind
- Erfassung der Merkmale für die Abführung der Lohnsteuer
- Erfassung der Merkmale für die Berufsgenossenschaft.
Rz. 3
Die Einrichtung einer Buchführung ist im Normalfall nur einmal möglich; wird eine vorhandene Buchführung umgestellt und fallen ähnliche Arbeiten wie bei einer Einrichtung an, entstehen in sinngemäßer Anwendung nach § 2 ebenfalls Gebühren nach § 32.
Dies kann bei der Änderung der Umsatzsteuersätze im Rahmen der Maßnahmen des Ge-setzgebers zur Corona-Pandemie der Fall sein. Dies wird insbesondere bei umfangreicheren Finanzbuchführungen im Hotel- und Gaststättengewerbe u. a. erfolgen, weil die Änderungen der Umsatzsteuersätze in der Mitte eines Kalenderjahres erfolgten und damit die Plausibilität der parallel zu erfassenden Vorsteuern und Umsatzsteuern überwacht und geprüft werden können.
Auch die Einrichtung einer Lohnbuchführung ist im Normalfall nur einmal möglich; allerdings kann bei Zweigniederlassungen des Arbeitgebers für jede Zweigniederlassung die Einrichtung der Lohnbuchführung erforderlich werden.
Rz. 4
Zu berechnen ist die Zeitgebühr gem. § 13.
Rz. 5
Die Tätigkeiten sind weiterhin Vorbehaltsaufgaben des StB (vgl. BVerfG v. 18. 06. 1980, BStBl II 1980, S. 706 sowie Nr. 2 der "Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder" v. 15. 01. 1981, BStBl I 1981, S. 3).
Rz. 6
Die Gebühr ist nicht pauschalierungsfähig.