a) Absatz 1
Rz. 11
Buchführung einschließlich Kontieren der Belege, die umfangreichste und wohl häufigste Tätigkeit für kleinere und mittlere Unternehmen. Buchführungsart oder Buchführungssystem spielen keine Rolle. Eine Gebühr entsteht auch, wenn nicht mit EDV gearbeitet wird. Entscheidend ist, dass der StB sämtliche Buchführungsarbeiten übernimmt, soweit diese nicht zu den Pflichten des Mandanten gehören (z. B. Grundaufzeichnungen). Das Kontieren hat durch den StB zu erfolgen, andernfalls entsteht die Gebühr nach dieser Vorschrift nicht (OLG Celle v. 10. 08. 1994, 3 U 249/93). Es ist die Frage gestellt worden, ob die Gebührenerhebung auch dann nach § 33 Abs. 1 erfolgen kann, wenn die Buchführung umfassend erstellt wird, allerdings ohne auf den Belegen die Kontennummernzu vermerken. U. E. ist die Berechnung nur möglich, wenn die vom StB erstellte Buchführung ordnungsgemäß i. S. v. §§ 238, Abs. 1 und 239 HGB und §§ 146, 147 AO ist. Sie muss einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln können, die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgt werden können, und die Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Kommt es z. B. bei Betriebsprüfungen zu Teilschätzungen bzw. Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, die sich auf Grund einer unzureichenden Transparenz der Buchführung oder der Nachvollziehbarkeit der Buchungsvorgänge ergeben haben, so dürfte eine erhobene Gebühr als zu Unrecht erhoben gelten und kann vom Mandanten zurückgefordert werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die Mängel der Buchführung allein vom Mandanten zu vertreten sind (Westphal in Kanzleiführung professionell 2004, S. 32 ff.).
Eine Kontierung auf dem jeweiligen Buchführungsbeleg ist nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer nicht erforderlich, sofern die Prüfbarkeit in Abhängigkeit von der organisatorischen Gestaltung sichergestellt ist. Die GoBS (1995) sehen aber eine Kontierung auf dem Beleg vor. Eine überarbeitete Fassung dieser Grundsätze liegt bislang nur im Entwurf vor. Das LG Münster hat in seinem Urteil v. 24. 09. 2009, 12-O-471/07, entschieden, dass die Kontierung kein essentieller Bestandteil einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung ist. Das vorliegende Urteil kann betroffenen Steuerpflichtigen auch im Rahmen einer Außenprüfung eine Argumentationshilfe bieten, sofern der Prüfer aufgrund fehlender Belegkontierung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage stellt (Ruß/Jäger/Köllner, StB 2007, S. 342 ff.; Wacker, StB 2011, S. 37 ff.).
Eine große Erleichterung und Verbesserung des Nachweises der einzelnen Buchungen ist durch die verbesserten Anwendungsprogramme zu erreichen, indem sowohl Ausgangs- als auch Eingangsrechnungen eingescannt und im System zu jeder Buchung hinterlegt und jederzeit im System sichtbar gemacht werden können. Bei einer derartigen Handhabung ist eine Kontierung auf den Belegen nicht erforderlich.
b) Absatz 2
Rz. 12
Kontieren der Belege ohne Buchführung, wobei die Buchführung selbst im Allgemeinen durch den Auftraggeber gefertigt wird. In beiden Fällen ist das Sortieren und Abheften der Belege durch den Berufsangehörigen in der Gebühr enthalten.
c) Absatz 3
Rz. 13
Buchführung nach den vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen, z. B. Kassenblättern; diese Tätigkeit entspricht fast der des Abs. 1, nur wird nicht vom Berufsangehörigen sortiert, kontiert und abgeheftet, sondern vom Auftraggeber. Der StB verarbeitet die Unterlagen bis zur fertigen Buchführung. Nach der Entscheidung des BGH (Urteil v. 19. 10. 1995, IX ZR 20/95, NJW-RR 1996, S. 375) umfasst die Gebühr nach Absatz 3 auch die Überwachung, Berichtigung oder Ergänzung des vom Auftraggeber übernommenen Buchführungsteils. D. h., alle Vor-, Neben- und Nacharbeiten sind mit der Gebühr abgegolten. Folglich kann eine Überwachungsgebühr nach Abs. 5 nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Dieses ist bei der Wahl des Rahmensatzes zu berücksichtigen.
d) Absatz 4
Rz. 14
Die Weiterentwicklung der Datenverarbeitung und der Telekommunikation ermöglicht eine Vielzahl unterschiedlicher Organisationsformen der Techniknutzung zur rationellen Erledigung eines Buchführungsmandats, wobei Teile der anfallenden Buchführungs- und EDV-Aufgaben unmittelbar vom Auftraggeber ausgeführt werden. Dabei kann die Datenverarbeitung beim StB nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben erfolgen. Gleichzeitig oder alternativ können vom Auftraggeber auch Datenverarbeitungshilfsmittel genutzt werden, die vom StB bereitgestellt und überwacht werden. Die vom StB erbrachten EDV-Dienstleistungen bedingen eine Erstattung der dafür angefallenen EDV-Kosten. Daneben entsteht für die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungs-, Organisations- und Überwachungsleistungen des StB bei der Ausführung der Buchführungsarbeiten eine Wertgebühr. Durch einen verhältnismäßig niedrigen Mindestwert und den weiten Gebührenrahmen wird den...