Rz. 1
Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für den tatsächlich regelmäßig abgerechnet wird. Üblich ist heute die monatliche Abrechnung, in seltenen Fällen kann die wöchentliche oder tägliche Abrechnung in Frage kommen. Die StBVV kennt keinen Unterschied zwischen manueller, maschineller und elektronischer Erstellung.
Rz. 2
Die Rahmensätze in den Abs. 1–4 wurden aufgrund der Hinweise des Berufsstandes, dass die Erstellung von Lohnbuchführungen inzwischen einen sehr hohen Schwierigkeitsgrad erreicht hat und damit verbunden erhebliche Haftungsrisiken bestehen, angemessen erhöht, zuletzt mit Artikel 8 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. 06. 2020 BGBl. I S. 1495. Die sich bei den einzelnen Vorschriften ergebenden Erhöhungen insbesondere die Erhöhung des Höchstrahmens sind zu begrüßen und geben dem Berufsstand die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für diese Tätigkeiten zu erhalten.
Die Bearbeitung von Lohnbuchführungen haben sich zunehmend insbesondere bei der Berücksichtigung der umfangreichen Besonderheiten in den Vorschriften der Sozialversicherungen und dem Kurzarbeitergeld (KUG) erheblich verkompliziert und erfordern laufende Fortbildung der Bearbeiter. Zu berücksichtigen ist, dass durch die Gebühren der Abs. 2–4 für die Lohnsteueranmeldung gem. Abs. 6 mit abgegolten ist.
Rz. 3
Abs. 1 befasst sich mit der erstmaligen Einrichtung von Lohnkonten einschließlich Aufnahme der Stammdaten (§ 32– Rz. 2). Diese Tätigkeit fällt bei elektronischer Führung der Lohnkonten während des gesamten Beschäftigungszeitraumes eines Arbeitnehmers nur einmal an, bei manueller Führung jedoch im Allgemeinen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Dennoch kann eine Gebühr nach Abs. 1 in beiden Fällen nur einmal erhoben werden. Änderungen während des Beschäftigungsverhältnisses sind nicht gesondert berechnungsfähig.
Rz. 4
Abs. 2 enthält die am häufigsten anzuwendende Gebührenvorschrift. Der Betragsrahmen 5 bis 28 Euro ist nur im oberen Bereich kostendeckend; bei Baulöhnen z. B. kann selbst das nicht immer erreicht werden.
Denn die Leistung des StB umfasst im Wesentlichen:
- Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich
- die eigentliche Führung des Lohnkontos
- je eine Lohnabrechnung für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Lohnsteueranmeldung (bei Tätigkeiten nach Abs. 2 bis 4)
- regelmäßig anfallende elektronische Meldungen an die Sozialversicherungsträger
- Meldungen an die Berufsgenossenschaften.
- Berücksichtigung von Daten der Arbeitsagentur bei Anträgen auf KUG.
Rz. 4a
Die gesetzlichen Bestimmungen bei den Sozialversicherungspflichten haben sich seit dem 01. 01. 2006 hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge geändert. Sie sind nunmehr in ihrer voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Leistung für das Arbeitsentgelt erbracht worden ist (Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches SGB und anderer Gesetze, BStBl I 2005, S. 2269 ff.). Das bringt bei schwankenden Arbeitsentgelten erhebliche Mehrarbeit mit sich, weil in Zukunft jeweils eine vorläufige und eine endgültige Lohnabrechnung gefertigt werden müssen.
Nach meiner Ansicht sind mehrfache Abrechnungen für Arbeitnehmer, soweit der Grund z. B. nicht aufgrund fehlerhafter Bearbeitung erfolgt, jeweils mit der Gebühr für die jeweilige Lohnabrechnung zu berechnen.
Rz. 5
Im Bereich der Sozialversicherung hat es in der Vergangenheit häufig Schwierigkeiten bezüglich der Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung gegeben. Das Rechtsberatungsgesetz wurde in seinem § 5 Nr. 2 am 10. 07. 1998 geändert. Nunmehr darf der StB und Steuerbevollmächtigte in Angelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang steht und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können. Zweifellos sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn Beiträge zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Lohnkontenführung berechnet werden müssen. Zwangsläufig beinhaltet das auch die Prüfung der Frage, ob bestimmte Bezüge überhaupt sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. In diesen Fällen kann also keine unerlaubte Rechtsberatung vorliegen. Das Gleiche wird gelten müssen, wenn der StB beauftragt worden ist, die vom Mandanten erstellte Lohnbuchführung regelmäßig hinsichtlich der Abgaben für Lohnsteuer und Sozialversicherung zu überprüfen.
Nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) v. 12. 12. 2007, letzte Änderung am 06. 12. 2011, sind nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit...