Rz. 1
Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung eines Grundstücks).
Auch die Teilnahme und Beratung im Rahmen von Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften fallen unter diese Vorschrift, soweit der StB im Rahmen der von ihm erstellten oder zu erstellenden Lohnbuchführung für den Auftraggeber tätig ist. Hierunter fallen ebenfalls Prüfungen des Zoll wegen der Einhaltung der Vorschriften des MiLoG (Mindestlohngesetz), des AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetze) und des SchwarzArbG (Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz), soweit der Steuerberater/in die Lohnbuchführung für den Mandanten erstellt hat. Bereits bei Prüfungen der durch die DRV durchgeführten Prüfungen werden die zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmungen mit überprüft und, soweit Feststellungen getroffen wurden, dass die genannten Gesetze nicht eingehalten wurden, wird die Angelegenheit der Zollverwaltung gemeldet. Entsprechend hat die Zollverwaltung die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden gem. § 16 Abs. 1 u. 3 MiLoG über die Vorgänge zu unterrichten.
Die Teilnahme an Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaften, dem Zoll im Rahmen der Überprüfung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder der Agentur für Arbeit im Rahmen der Regelungen zum Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) für Mandanten, für die die Kanzlei die Lohnbuchführung erstellt und die entsprechenden Mitteilungen an die zuständigen Institutionen für den Mandanten erledigt, sind nach § 29 abzurechnen. Dies ergibt sich meines Erachtens daraus, dass gem. § 33 StBerG auch die Erfüllung von Buchführungspflichten, also auch von Lohnbuchführungspflichten, gehört, sodass alle damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten i. S. d. § 1 nach der StBVV abzurechnen sind. Dies ist auch sinnvoll, weil der Steuerberater, der für die Lohnbuchführung zuständig ist, auch den Sachverhalt kennt und im Rahmen der durchzuführenden Prüfungen die Interessen seines Auftraggebers angemessen vertreten kann. Auch die Vertretung bei Rechtsbehelfen im Rahmen der vorgenannten Prüfungen sowie Vertretung vor den zuständigen Gerichten sind zulässig. Bisher nicht zulässig ist die Vertretung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens vor den Sozialgerichten.
Das sind also im Sprachgebrauch: Außenprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Kapitalertragssteuerprüfung, Kapitalverkehrssteuerprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Außenprüfung und schlichte Steueraufsicht für Zölle und Verbrauchssteuern, Fahndungsprüfung (Steuern und Zoll). Der Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) ist u. E. nach § 23 Nr. 10 abzurechnen, denn es handelt sich um einen Antrag außerhalb einer Steuererklärung. Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, eine Abrechnung sei in sinngemäßer Anwendung nach § 21 Abs. 1 vorzunehmen (z. B. Mittelsteiner/Scholz, StBGebV, 4. Auflage 1998, § 29 Rz. 6), teilen wir nicht. Straf- oder bußgeldrechtliche Folgen einer Außenprüfung stellen gesonderte Angelegenheiten dar (so auch OLG Düsseldorf v. 10. 06. 2003 – 23 U 68/02, DStRE 23, 1419, im Übrigen siehe §§ 31, 45). Dies gilt auch für Tätigkeiten des StB, die sich daraus ergeben, dass der Prüfer gem. § 201 Abs. 2 AO darauf hinweist, dass aufgrund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, und selbstverständlich auch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren selbst (§§ 397 ff. AO).
Rz. 2
Nach Nr. 1 gilt die Zeitgebühr für die Teilnahme an der Prüfung und Schlussbesprechung sowie für die Prüfung des Prüfungsberichtes. Dabei ist einzubeziehen der Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die Prüfungsteilnahme (einschließlich eventueller An- und Rückfahrt), für die Besprechung des Mandanten zur Aufklärung über den Prüfungsablauf, z. B. über seine Rechte und Pflichten und sein zweckmäßiges Verhalten, für die Prüfung der Prüfungsanordnung und für sonstige Mitwirkungshandlungen des StB und seiner Mitarbeiter wie z. B. bei der Beschaffung von notwendigen Unterlagen, bei der Prüfung von Rechtsfragen im Büro des StB während der Prüfung. Auch der Zeitaufwand für die Beantwortung von Fragebögen, welche von der Finanzverwaltung zur Vorbereitung einer Prüfung versandt werden, ist einzubeziehen. Die Tätigkeiten nach § 29 Nr. 1, nämlich die Teilnahme an einer Außenprüfung, an der Schlussbesprechung, die Prüfung des Betriebsprüfungsberichts und die Einwendungen gegen den Betriebsprüfungsbericht sind m. E. jeweils eigene Angelegenheiten (OLG Düsseldorf v. 31. 10. 1991 – 13 U 100/91, GI 1992, 44). Nach meiner Ansicht sind dann die Vorbereitungstätigkeiten für die Außenprüfung, Beratungen und Teilnahmen an Besprechungen mit dem Prüfer usw. ebenfalls eigene Angelegenheiten. Die...