Rz. 16
Konsolidierte Abschlüsse (Konzernabschlüsse)
Im Konzernabschluss werden einzelne rechtlich selbständige Unternehmen zu der größeren wirtschaftlichen Einheit des Konzerns zusammengefasst und wie ein rechtlich einheitliches Gebilde behandelt (Einheitsgedanke des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Konzernabschluss soll ergänzt um den Konzernlagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns geben.
Die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts ergibt sich aus §§ 290 ff. HGB, wobei insbesondere die größenabhängigen Befreiungen des § 293 HGB zu beachten sind.
Neben der gesetzlichen Prüfungspflicht ist auch der Auftrag zu einer freiwilligen Erstellung eines Konzernabschlusses etwa auf Wunsch von Banken oder Gesellschaften denkbar. In der Praxis handelt es sich häufig um konsolidierte Abschlüsse, bei denen nicht alle gesetzlichen Pflichten der §§ 290 ff. HGB vollumfänglich beachtet werden.
Für die Gebührenrechnung ist zu berücksichtigen, dass der Konzernabschluss als besonderer Abschluss selbständig neben die Jahresabschlüsse der rechtlich selbständigen Unternehmen tritt. Ein Konzernabschluss i. S. d. §§ 290 ff. HGB ist in der Regel nicht aus steuerlichen Gründen zu erstellen, weil das Ergebnis sowohl der Bilanz als auch der Gewinn- und Verlustrechnung nicht für die Berechnung von Steuern erforderlich ist. Es handelt sich um einen handelsrechtlichen Jahresabschluss, der für andere als steuerliche Zwecke entweder erstellt werden muss oder freiwillig z. B. zum Zwecke der Offenlegung erstellt wird. Aus diesem Grund ist für die Gebührenberechnung nach § 1 Abs. 1 StBVV nicht die Verordnung anzuwenden, weil die Erstellung eines Konzernjahresabschlusses nach § 33 StBerG nicht zu den Vorbehaltsaufgaben von StB zählt (Der Katalog zur Vergütung vereinbarer Leistungen Rz. 18).
Eine Ausnahme ist insoweit denkbar, als bei Gesellschaften im Rahmen eines Konzerns für die Berechnung der Zinsschranke (§ 8a KStG nach Unternehmensteuerreformgesetz 2008) die Erstellung eines Konzernabschlusses aus steuerlichen Gründen erfolgen muss. In diesem Fall ist die Gebührenerhebung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 a–c geboten.
Die Aufstellung des Konzernjahresabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS) erfordert, dass auch die Einzeljahresabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt worden sind. In diesem Fall handelt es sich ebenfalls um Tätigkeiten des StB, die nicht der StBVV unterliegen, so dass die Gebühren nach § 612 BGB zu berechnen sind (Der Katalog zur Vergütung vereinbarer Leistungen Rz. 18).
Rz. 17
Erstellung von Jahresabschlüssen zur Offenlegung oder Hinterlegung beim Unternehmensregister
Durch das Gesetz über das Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ergibt sich ab 01. 01. 2007 auch für mittelständische Unternehmen die Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlüsse, soweit es sich um Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften ohne Vollhafter einer natürlichen Person handelt. Das EHUG hat die Voraussetzungen für die Führung eines zentralen elektronischen Unternehmensregisters geschaffen, dem die Jahresabschlüsse ggf. in verkürzter Form elektronisch eingereicht werden müssen. Für die Erstellung der offen zu legenden Bilanzen oder Jahresabschlüsse ist § 33 StBerG nicht einschlägig, weil diese Tätigkeit nicht für steuerliche Zwecke erfolgt. Es handelt sich hierbei um vereinbare Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG (Der Katalog zur Vergütung vereinbarer Leistungen Rz. 25).
Rz. 17a
Erstellung einer Überschuldungsbilanz
Für Zwecke der Überprüfung, ob eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft ohne eine natürliche Person als Vollhafter gem. § 19 InsO überschuldet ist, kann der StB beauftragt werden, eine Überschuldungsbilanz aufzustellen. Diese dient ausschließlich insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Es handelt sich hierbei auch um eine vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG (Der Katalog zur Vergütung vereinbarer Leistungen Rz. 40).
Der BGH hat mit Urteil v. 16. 01. 2017, IX ZR 285/14, Folgendes entschieden:
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Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH, WM 2013, 802=DStRE 2013, 1081 und BGH, WM 2013, 1323=DStRE 2013, 1533). |
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Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. |
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Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine ... |