Rz. 21

In Bezug auf die Abrechnung des Einspruchsverfahrens hat das KostRÄG 2021 wenig Einfluss. Zu beachten ist aber, dass Sie die richtige Gebührentabelle anwenden. Es kommt entweder die Gebührentabelle der alten StBVV ab dem 20. 12. 2012 (Tabelle E), die alte RVG-Tabelle für unbedingte Aufträge zwischen dem 01. 07. 2020 und dem 31. 12. 2020 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG bis zum 31. 12. 2020) oder eben die neue RVG-Tabelle für unbedingte Aufträge ab dem 01. 01. 2021 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG ab dem 01. 01. 2021) in Betracht. Maßgebend für die Anwendung der entsprechenden Tabelle ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung des Einspruchsverfahrens.

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