Rz. 39
Die sogenannte Erledigungsgebühr knüpft an folgende Voraussetzungen:
- der Rechtsstreit muss sich ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigenund
- der StB muss bei der Erledigung mitgewirkt haben.
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