1. Abrechnung nach dem RVG
Rz. 1
Die Vergütung eines StB in Prozesskostenhilfesachen richtet sich nach den Vorschriften des RVG (Abschnitt 8).
Nach § 65 StBerG muss ein StB im Verfahren vor den Finanzgerichten die Vertretung eines Beteiligten übernehmen, wenn er gem. § 142 FGO beigeordnet worden ist. Sein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse richtet sich nach den §§ 45 ff. RVG. Für die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Gebührentabelle maßgebend (Rz. 5).
2. Weitere Vergütungsvereinbarung
Rz. 2
Wird zusätzlich zu der vom Fiskus zu zahlenden Prozesskostenhilfe mit dem Mandanten noch eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so wird hierdurch kraft Gesetzes keine Verbindlichkeit begründet. Im RVG n. F. ist die Vergütungsregelung in § 3a abgehandelt. Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ist eine Vereinbarung, nach der ein durch PKH-Beschluss beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Hierbei sollen die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt bleiben (§ 3a Abs. 3 Satz 2). Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht zurückfordern, wenn er von der Nichtigkeit der Vereinbarung Kenntnis hatte, also wusste, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war. Nur dann ist er von der Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen.
3. Der richtige Zeitpunkt des PKH-Antrags
Rz. 3
Wann Sie am besten einen PKH-Antrag für Ihren Mandanten einreichen, muss für jeden Einzelfall entschieden werden. Sie haben durch ein PKH-Verfahren die Möglichkeit, eine Vorabprüfung der Erfolgsaussichten zu erhalten, denn das Gericht prüft hier nicht nur die finanzielle Bedürftigkeit des Klägers, sondern auch die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Beide Faktoren sind für die Gewährung der PKH von Bedeutung. Das Beste an einem PKH-Verfahren ist, dass keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen. Im Falle der Gewährung (und Ihrer Beiordnung) haben Sie nicht nur eine deutliche Tendenz des Gerichts bezüglich der Erfolgsaussichten, sondern zugleich auch noch die PKH-Gebühren sicher.
Wenn Sie ganz im Sinne Ihres Mandanten handeln wollen, reichen Sie beim FG zunächst nur den PKH-Antrag mit einem entsprechenden Klageentwurf ein. Sollten mangels Erfolgsaussichten der Klage (oder des Antrags) keine PKH gewährt werden, können Sie den Mandanten neu beraten. Gerichtsgebühren fallen dann aber noch keine an, denn das PKH- Verfahren ist kostenfrei. Für Sie als Berater hat dies jedoch den Nachteil, dass die gerichtliche 1,6fache Verfahrensgebühr noch nicht entstanden ist und Sie somit zwar einen ggf. sehr umfassenden Klage- bzw. Antragsentwurf verfasst haben, hierfür aber keine gesonderten Gebühren für das FG- Verfahren erhalten.
Wollen Sie das vermeiden, sollten Sie mit der Klage- bzw. Antragseinreichung zusätzlich den Antrag auf PKH stellen. Das ist wegen der Vorabprüfung der Erfolgsaussichten immer noch gut für Ihren Mandanten und Sie verzichten nicht auf die gerichtliche Verfahrensgebühr. Die Handhabung liegt in Ihrem Ermessen. Zudem erhält Ihr Mandant nicht sofort nach Klageeinreichung eine Gerichtskostenrechnung, sondern in der Regel erst dann, wenn über das PKH- Verfahren entschieden ist.
Zu beachten: Eine "bedingte Klageerhebung" ist nicht möglich, d. h. dass Sie die Klageerhebung nicht von der PKH-Gewährung abhängig machen können.
Die dritte Variante ist, dass Sie den Antrag erst im Laufe des Verfahrens einreichen. Es ist aber die schlechteste Variante, da Ihr Mandant die vorabfällige Verfahrensgebühr ggf. schon bezahlt hat und die PKH-Gewährung auch nur Gebühren erfasst, die danach entstehen. Hat Ihr Mandant die vorabfällige gerichtliche Verfahrensgebühr bereits bezahlt und wird anschließend PKH gewährt, kann er die bereits bezahlten vorabfälligen Gerichtsgebühren nicht mehr zurückfordern.
4. Geltendmachung der PKH-Vergütung
Rz. 4
§ 45 RVG begründet einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Dieser ist in gerichtlichen Verfahren vor den Finanzgerichten gegenüber der Landeskasse, bei Beiordnungen zu Verfahren des BFH gegenüber der Bundeskasse geltend zu machen. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG).
5. Höhe der Gebühren
Rz. 5
Im Rahmen des KostRÄG, welches zum 01. 01. 2021 in Kraft getreten ist, wurden nicht nur die Gebührenbeträge des § 13 RVG angehoben, sondern zugleich die Gebührenbeträge der Tabelle des § 49 RVG. Danach werden weiterhin die Gebühren bis zu einem Streitwert von "bis 4 000 Euro" in der sich aus der Tabelle zu § 13 RVG ergebenden Höhe erstattet. Angehoben wurde allerdings die sogenannte Kappungsgrenze. Während bislang die Gebührentabelle des § 49 RVG bei Werten von "über 30 000 Euro" endete, erstreckt sie sich nunmehr bis zu der Wertstufe "über 50 000" Euro.