Rz. 1
§ 47a wurde mit Wirkung vom 01. 07. 1988 eingeführt. Es handelt sich um eine allgemeine Übergangsvorschrift, die auch für alle künftigen Änderungen der StBGebV (jetzt StBVV, in Kraft getreten am 20. 12. 2012) gilt.
Rz. 2
Hat der StB die Angelegenheit aufgrund einer Auftragserteilung vor Inkrafttreten der ÄndVO übernommen, gilt für sie noch das alte Recht (vgl. auch E I – Rz. 24).
Rz. 3
Somit ist der Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages maßgeblich. Der StB hat demgemäß die Gebühren und Auslagen für alle vor dem Änderungszeitpunkt angenommenen Aufträge grundsätzlich noch nach den bisher geltenden Gebührentabellen und Auslageregelungen abzurechnen. Diese für eine Übergangszeit eingetretene Erschwerung durch die gleichzeitige Anwendung unterschiedlicher Gebührentabellen wurde vom Verordnungsgeber in Kauf genommen, weil sonst in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in bestehende Vertragsbeziehungen eingegriffen worden wäre. Dem StB obliegt die Darlegungslast, dass ein Auftrag nach der Änderung der StBVV erteilt wurde (OLG Düsseldorf v. 19. 08. 1993, 13 U 273/92, GI 1994, S. 133).
Rz. 4
Indessen wäre es unzumutbar, den StB auf Dauer bei Änderungen des Gebührenniveaus auch an langfristige Vereinbarungen zu binden. Abweichend von der Regelung zum Einzelauftrag wird daher in Satz 2 eine Sonderregelung vorgegeben, wonach auch in bereits vorliegende Vertragsverhältnisse gestaltend eingegriffen wird. Liegt eine schriftliche Vereinbarung zwischen StB und Auftraggeber mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr vor oder ist eine Pauschalvergütung i. S. v. § 14 vereinbart worden, gilt das alte Gebührenrecht nur noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich das Gebührenrecht ändert. Für entsprechende mündliche Vereinbarungen findet die Sonderreglung in Satz 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Anwendung, so dass gem. Satz 1 das bisherige Recht, bis zu einer diesbezüglichen Änderung der zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber getroffenen mündlichen Vereinbarungen, weiterhin gilt.
Rz. 5
Bei Dauer-Auftragsverhältnissen über mehrere auszuführende Tätigkeiten kommt es nicht darauf an, ob die schriftliche Vereinbarung auch Gebühren oder Auslagen betrifft. Endet das vereinbarte Auftragsverhältnis nach dem Stichtag des Inkrafttretens der Änderungen, aber vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Neuregelung in Kraft tritt, ist ausschließlich altes Gebührenrecht anzuwenden. Endet das vereinbarte Auftragsverhältnis erst im nächsten Kalenderjahr, ist die Berechnung der Vergütung vom Jahreswechsel an nach den neuen Tabellen und sonstigen Vorschriften vorzunehmen.
Rz. 6
Bei Pauschalvereinbarungen gem. § 14 ist entsprechend zu verfahren: Der StB hat die Möglichkeit, die Angemessenheit der Pauschalvergütung für den Zeitraum nach dem Jahreswechsel der Änderung der StBGebV (jetzt StBVV) zu überprüfen und ggf. anzupassen, ohne vertragsbrüchig zu werden. Unmittelbar bestimmt damit § 47a, dass die vereinbarte Pauschalvergütung für den Zeitraum vom Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts bis zum Ende des Kalenderjahres noch Bestand hat. Mittelbar bedeutet es jedoch auch, dass von Beginn des neuen Kalenderjahres an das neue Gebührenrecht gilt mit der erwähnten Überprüfungsmöglichkeit des StB. Ist dieser der Ansicht, dass eine Anpassung erforderlich ist, ist dies auf der Grundlage des § 47a auch ohne eine neue Vereinbarung durchsetzbar. Die Übergangsvorschrift verdrängt insoweit die vertraglichen Bindungen. Dabei hat der StB auch bei der neuen Pauschalvergütung im Rahmen des ihm obliegenden "billigen Ermessens" zu entscheiden und die entsprechenden Vorgaben (vgl. § 11 – Rz. 16–19) zu beachten.
Rz. 7
Für die Abgrenzung der Vergütung, die für Zeitabschnitte vor und nach dem Jahreswechsel zu berechnen sind, ist maßgeblich, wann die Gebühr oder der Anspruch auf Auslagenersatz bei Einzelberechnung für jede bearbeitete Angelegenheit entstanden wäre. Auf die Auftragserteilung oder die tatsächliche Erledigung des Auftrages kommt es insofern nicht an.
Rz. 8
Satz 3 stellt sicher, dass die Übergangsvorschrift auch in den Fällen einer Änderung gilt, die sich auf eine Vorschrift bezieht, auf die die StBGebV (jetzt StBVV) verweist, somit insbesondere bei Änderungen der Regelungen bei Rechtsanwälten (vgl. §§ 45f). Bekanntermaßen ist die BRAGO ab dem 01. 07. 2004 von dem RVG abgelöst worden. In den §§ 60 f. RVG werden hinsichtlich der Überleitungsproblematik analoge Regelungen wie in § 47a für RA wie auch für StB, die in den erwähnten Fällen das RVG anzuwenden haben, aufgestellt.