Rz. 1
Die Vorschrift entspricht § 6 RVG bis auf den wohl unpräzise verwandten Ausdruck "Angelegenheit"; gemeint ist ausweislich der amtlichen Begründung wie in der BRAGO der abzurechnende gebührenrechtliche "Auftrag".
Rz. 2
Mehrere StB haben nur dann nach § 5 Anspruch auf jeweils volle Vergütung, wenn mit jedem von ihnen ein besonderer Vertrag geschlossen wurde und ihnen die Angelegenheit zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen worden ist (z. B. bei Hinzuziehung mehrerer StB zu einer Schlussbesprechung). Hintergrund ist regelmäßig, dass der Auftraggeber in besonders gelagerten Situationen einen weiteren StB als Spezialisten hinzuzieht.
Rz. 3
Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Auftrag einer Sozietät erteilt wurde. Die Sozietät erhält die Vergütung nur einmal. Ausnahmsweise kann § 5 angewendet werden, wenn neben dem Auftrag an die Sozietät noch einem Mitglied der Sozietät ein Sonderauftrag erteilt wurde (z. B. zur speziellen Beratung im Zollrecht oder im Steuerstrafrecht). Damit wird ein eigener (zusätzlicher) Vertrag mit Vergütungsanspruch geschlossen.
Rz. 4
Werden mehrere StB nicht gemeinschaftlich, sondern in derselben Angelegenheit nacheinander tätig (z. B. bei Mandatswechsel), handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 5. Jeder StB hat zivilrechtlich einen eigenen Vergütungsanspruch, weil es sich um zwei selbständige Auftragsverhältnisse handelt. Die nur teilweise Bearbeitung der Angelegenheit durch einen anderen StB kann sich jedoch bei Rahmensätzen auf die Höhe des Zehntelsatzes auswirken. Dabei ist § 12 Abs. 4 zu beachten (vgl. § 12 – Rz. 16 ff.), wonach es auf den Gebührenanspruch regelmäßig keinen Einfluss hat, wenn der Auftrag vorzeitig endet.
Rz. 5
Zieht der StB von sich aus einen anderen StB heran (z. B. als Unterbevollmächtigten oder Gutachter), handelt es sich regelmäßig nicht um einen Fall des § 5. Dies gilt auch dann, wenn die Hinzuziehung mit Wissen oder im Einverständnis mit dem Mandanten erfolgt ist. Entscheidend ist, ob der Mandant ein eigenes Bestimmungsrecht bei der Auswahl hatte, ob er einen selbständigen Auftrag erteilt hatte und ob er die Erbringung der Leistung auch unmittelbar von dem anderen StB fordern kann.
Rz. 6
Die dem zweiten StB gezahlte Vergütung (z. B. für ein Gutachten) kann aber von dem hauptsächlich beteiligten StB als Auslagenersatz in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht zu dem durch eine Gebühr abgegoltenen Leistungsumfang gehört und dies auch dem Auftraggeber bewusst war; hier hat der StB eine Aufklärungsverpflichtung (vgl. ausführlich § 3 – Rz. 7–9). Ist diese Abgeltung zweifelhaft, sollte der Ersatz des Sonderhonorars für den zweiten StB formgerecht vereinbart werden (vgl. § 4 Abs. 1). Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist diese Frage schon bei Auftragserteilung bzw. vor Hinzuziehung des weiteren StB mit dem Auftraggeber zu erörtern und die Kostenbelastung zu regeln.