Rz. 3

Die StBVV enthält keine Bestimmung darüber, wann die Berechnung zu erteilen ist. Im Prinzip ist die Mitteilung der Berechnung auch vor Erledigung des Auftrags möglich, praktisch dürfte dies wohl nur bei Beratung oder Auskunft (§ 21) in Betracht kommen. Auch in Fällen dieser Art wird die Vergütung aber trotz bereits erteilter Berechnung erst nach Beendigung des Auftrags fällig und einklagbar (§ 7); allerdings kann der StB denselben Betrag als Vorschuss (§ 8) anfordern und durchsetzen (vgl. § 8 – Rz. 6).

 

Rz. 4

Fordert der StB die Vergütung ohne eine formgerechte Berechnung, braucht der Mandant nicht zu zahlen. Die Vergütung ist zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Er gerät auch nicht in Verzug und ist nicht verpflichtet, Zinsen oder Mahngebühren auf das scheinbar rückständige Honorar zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ohne Abrechnung nicht geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf v. 20. 11. 2001 – 23 U 26/01, GI 2002, 117). Zwar sind einige erstinstanzliche Gerichte recht großzügig bei der Bewertung der Einhaltung der Formvorschriften (vgl. auch E I – Rz. 52 f.). Regelmäßig aber werden strenge Maßstäbe angelegt (OLG Koblenz v. 10. 11. 1995 – 2 U 1019/93, GI 1996, 102). Von der Formverletzung zu unterscheiden sind inhaltliche Fehler der Berechnung (siehe Rz. 21).

 

Rz. 5

Eine amtliche Festsetzung der Vergütung bei Streitigkeiten über die Höhe ist nicht vorgesehen (wegen der Kostenerstattung im finanzgerichtlichen Verfahren vgl. §§ 135 ff. FGO, insbesondere § 149, im strafgerichtlichen Verfahren § 45 i. V. m. §§ 42 f. RVG i. V. m. Nr. 4000 ff. VV RVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?