Rz. 20

Der StB kann seine Spezifikationspflicht auch dadurch erfüllen, dass er die erforderliche Zusammenstellung der Einzelangaben dem Auftraggeber getrennt von der unterzeichneten Gesamtrechnung übermittelt (z. B. weil bestimmte Gegenstandswerte vertraulich behandelt werden sollen). Eine formgültige Berechnung liegt jedoch erst vor, wenn der Auftraggeber die Gesamtrechnung einschließlich der zugehörigen Spezifikation erhalten hat. Die Spezifikation ist besonders vertraulich zu behandeln. Die unbefugte Preisgabe der in ihr erhaltenen Daten durch den StB kann gegen § 57 Abs. 1 StBerG und sogar gegen § 203 Abs. 1 StGB verstoßen. Dies gilt sogar dann, wenn die geschützten Daten einem anderen StB, der selbst der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, zur Kenntnis gegeben werden. Wird im Falle der Abtretung der Honorarforderung (vgl. dazu die restriktiven Vorgaben in § 64 Abs. 2 StBerG) die Spezifikation dem Abtretungsempfänger mitgeteilt, kann dies deshalb die Nichtigkeit der Abtretung zur Folge haben (vgl. ausführlich E I – Rz. 65–69). Besondere Vorsicht ist insofern bei Praxisveräußerungen geboten (vgl. BGH v. 17. 05. 1995 – VIII ZR 94/94, DStR 1995, 1360), da die "Abtretung" oder "Verpflichtung zum Einzug" der Honorarforderungen zur Offenlegung insbesondere der Mandantennamen führt; dies aber erachtet der BGH als gesetzeswidrig (§ 203 StGB i. V. m. § 134 BGB) und schließt daraus auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages.

 

Rz. 21

Von einer Formverletzung ist der inhaltliche Fehler zu unterscheiden. Verrechnet sich der StB oder irrt er sich über die anzuwendenden Gebührenvorschriften, ist die Berechnung gleichwohl formell wirksam. Ein solcher inhaltlicher Fehler kann jederzeit, auch noch im Rechtsstreit, bis zur Verjährung korrigiert werden; denn Rechtsgrund für den Anspruch auf Vergütung ist der Steuerberatungsvertrag, nicht aber eine fehlerfreie, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Gebührenrechnung (OLG Düsseldorf v. 10. 12. 1998 – 13 U 231/97, GI 1999, 71 m. w. N.). Die Erhebung der Klage oder der Erlass eines Mahnbescheides wegen Befriedigung des Anspruchs auf Vergütung bewirken die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB), welche bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Erledigung (z. B. Vergleich) fortdauert. Seit der Neuregelung der Verjährungsvorschriften wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB).

 

Rz. 22

Korrekturen der Rechnung nach oben sind indessen später nicht mehr möglich, wenn der StB ein ihm zustehendes Bestimmungsrecht (§§ 315, 316 BGB, z. B. bei Rahmengebühren die Bestimmung des Zehntelsatzes) ausgeübt hat. Insoweit handelt es sich nicht um einen "Irrtum". Der StB kann seine in der Ausübung des Bestimmungsrechts zum Ausdruck kommende Entscheidung (vgl. § 11: "nach billigem Ermessen") nicht mehr einseitig ändern (OLG Düsseldorf v. 02. 04. 1998 – 13 U 86/96, GI 1999, 39). Dies wäre im Regelfall nur möglich bei einem i. S. v. § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Irrtum (vgl. ausführlich § 11 – Rz. 1; a. A. Eckert, StBVV, 6. Auflage 2017, § 9 Rz. 4.1). Ein fälschlicherweise zu niedrig angesetzter Gegenstandswert, der sich z. B. durch nachträglich bekannt gewordene Umsätze erhöht, darf hingegen korrigiert werden, da es sich dabei um einen tatsächlichen Wert handelt, der nicht dem Ermessen des StB unterliegt. Der StB darf auch dann nachträglich keine höheren Gebühren in Rechnung stellen, wenn er vorher auf der Grundlage einer aus formalen Gründen unwirksamen Pauschalvereinbarung abgerechnet hat. Die Begründung hierfür liegt darin, dass eine niedrigere Vergütung als nach der StBVV zivilrechtlich gegenüber dem Mandanten wirksam ist (vgl. § 4 – Rz. 15) und in der Anforderung und Zahlung einer zu niedrigen Vergütung eine stillschweigende Vereinbarung der zu niedrigen Vergütung zu sehen ist (OLG Schleswig-Holstein v. 11. 01. 2019 – 17 U 21/18, Stbg 2019, 231). Eine solche Vereinbarung mag zwar berufsrechtlich bedenklich sein (vgl. § 4 – Rz. 15 ff.), ist aber zivilrechtlich wirksam.

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