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Miet- und Pachtverhältnisse in der Rechnungslegung / 5.4 Verpflichtung zum kostenlosen Ersatz des Pachtgegenstands

Laura Peters, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 121

Diese Substanzerneuerungspflicht des Pächters muss bei diesem sowohl handelsrechtlich als auch bilanzsteuerrechtlich im Wege einer Rückstellung für Substanzerneuerung berücksichtigt werden. Die noch nicht fällige Verpflichtung zur Erneuerung unbrauchbar gewordener Pachtgegenstände (Gebäudebestandteile, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Inventar) ist eine bewertungsfähige Last. Der Betrieb des Pächters verbraucht allmählich die übernommenen Wirtschaftsgüter und der Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung rückt immer näher. Die zu Beginn der Pachtzeit mit 0 EUR zu bewertende, in einer zukünftigen Ausgabe bestehende Last wird immer drückender und erfordert nach der dynamischen Bilanzauffassung einen Ausweis als Rückstellung in der Bilanz.

 

Rz. 122

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Käufer des Unternehmens der Tatsache, dass die Maschine während der Pachtzeit verbraucht worden ist und er sie deshalb nach Ablauf der Pacht ersetzen muss, wesentliches Gewicht beimessen und bei der Berechnung des Kaufpreises berücksichtigen wird. Die Höhe der für die Verpflichtung des Pächters zum kostenlosen Ersatz der Maschine zu bildenden Rückstellung wird bestimmt durch die Abnutzung während der Pachtzeit und die Wiederbeschaffungskosten, abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen Bilanzstichtags.

 

Rz. 123

Die künftige Verpflichtung des Pächters bezieht sich auf denjenigen Betrag, den er später tatsächlich aufwenden muss. Die jeweiligen Wiederbeschaffungskosten sind somit auch dann maßgebend, wenn Preissteigerungen eingetreten oder technische Verbesserungen an den wiederbeschafften Maschinen vorgenommen worden sind. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ersatzverpflichtung werden auf diese Weise die Wiederbeschaffungskosten für die neuen Maschinen angesammelt sein.[1]

 

Rz. 124

...

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