Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
Leitsatz
Die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG) ist weder europarechtswidrig noch verstößt sie gegen Art. 3 GG. Entsprechendes gilt für die Hinzurechnung der Teilwerte (§ 12 Nr. 2 Satz 1 GewStG).
Sachverhalt
Bei einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung, die Vermittlung und der Vertrieb von Erzeugnissen einer Bäckerei sowie der Handel mit Lebensmitteln ist, hat von ihrem nicht mehrheitlich beteiligten Gesellschafter J das wesentliche Anlagevermögen sowie das Betriebsgrundstück und die Einrichtungen in den Filialen gepachtet. Die Pachtzinsen berücksichtigte die Klägerin gewinnmindernd.
Nach einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt die Hälfte der Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag sowie die Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter beim Gewerbekapital hinzu und änderte den GewSt-Messbescheid entsprechend.
Mit ihrer Klage begehrt die GmbH die Verminderung der Besteuerungsgrundlagen um die streitigen Hinzurechnungen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Hinzurechnungsvorschriften verstießen gegen Art. 49 EGV. Dies habe der EuGH in seiner Eurowings-Entscheidung festgestellt. Der fehlende Auslandsbezug sei nicht entscheidungserheblich, weil bei reinen Inlandssachverhalten eine Inländerdiskriminierung vorliege.
Entscheidung
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist u.a. dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geleistet werden, es sei denn die Miet- und Pachtzinsen werden beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag herangezogen. Diese Ausnahme von dem Hinzurechnungsgebot findet daher keine Anwendung, wenn der Vermieter oder Verpächter im Ausland ansässig ist. Zu dieser Regelung hat der EuGH entschieden, dass mit der Hinzurechnung bei Ansässigkeit des Vermieters oder Verpächters im Ausland ein Verstoß gegen das Europarecht vorliegt. Die Entscheidung des EuGH ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall erfolgt die Zurechnung nicht auf Grund der Tatsache, dass der Vermieter im Ausland ansässig ist, sondern da der Vermieter mit seinen Einkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Es liegt darin keine unzulässige Inländerdiskriminierung, da das Gleichbehandlungsgebot zwar grundsätzlich auch die Schlechterstellung von Inländern gegenüber EG-Ausländern verbietet, eine solche Schlechterstellung hier jedoch nicht vorliegt.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.07.2003, 6 K 14/00