Leitsatz
1. Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).
2. Der Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist.
Normenkette
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO , § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO , § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO , § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG , § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO , § 57 Nr. 1 FGO
Sachverhalt
Die von den Eheleuten A und B gegründete GbR betrieb nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags die gemeinsame Bebauung, Finanzierung, Verwaltung und Vermietung eines Grundstücks, das A zu Alleineigentum erworben hatte. Das Grundstück ist Gesamthandseigentum der Gesellschafter und Gesellschaftsvermögen der GbR. Auf ihm wurde von A und B ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichtet. Nach Fertigstellung nutzten A und B eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Im Übrigen wurde das Gebäude an A als Büroraum für sein Einzelunternehmen vermietet.
In ihren Feststellungserklärungen machte die GbR Vorsteuern aus Baurechnungen, Schuldzinsen und AfA als (vorab entstandene) Werbungskosten geltend. Das FA und das FG lehnten deren Berücksichtigung ab, weil die Vermietungseinkünfte steuerlich nicht mehreren Personen zuzurechnen seien; Alleineigentümer des Grundstücks sei A. Dagegen richtet sich die Revision der GbR.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH war das streitige Mietverhältnis nicht anzuerkennen, weil die betroffene Wohnung der GbR von dem mietenden Gesellschafter lediglich (dem Umfang nach) im Rahmen seines Miteigentumanteils genutzt wurde.
Hinweis
1. Eine GbR ist für Steuerstreitverfahren über die steuerrechtliche Behandlung der von ihr abgeschlossenen Mietverträge im finanzgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18.5.2004, IX R 49/02, in diesem Heft BFH-PR 2004, 390).
2. Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind u.a. einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Tritt eine GbR als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nutzt einer von mehreren Miteigentümern ein von einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft gemietetes Haus allein, liegt – soweit er es aus eigenem Recht (als Miteigentümer) bewohnt – eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung.
Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Außen-GbR als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen und damit zu einem ihrer Gesellschafter wie zu Dritten Rechtsbeziehungen eingehen. Jedoch werden im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten steuerrechtlich anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen. Ist danach der Anteil am Gesellschaftsvermögen steuerrechtlich ebenso ein "eigener" Anteil wie der Anteil am Gemeinschaftsvermögen, liegt in der Nutzung dieses Anteils am Gesamthandsvermögen die Nutzung eines "eigenen" Rechts (vgl. BFH, Urteil vom 9.5.2000, VIII R 2/99, BStBl II 2001, 275 a.A. Meyer-Scharenberg, DStR 1991, 1309, 1310 f.).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.5.2004, IX R 83/00