Leitsatz
Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.
Normenkette
§ 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 6, § 46 Nrn. 5 und 6, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 2 GmbHG
Sachverhalt
Der Kläger war Kommanditist einer GmbH & Co. KG mit einem Anteil von 5 %. Auch an der Komplementär-GmbH war er mit 5 % beteiligt. Der Gewinn der KG stand zu 99 % der Komplementär-GmbH und zu 1 % den Kommanditisten zu. Im Jahr 2001 verkaufte der Kläger die Kommandit- und die GmbH-Beteiligung. Er erlöste für den KG-Anteil ca. 36.000 DM und für den GmbH-Anteil ca. 3,7 Mio. DM.
Den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils hielt der Kläger für nicht steuerbar, weil er den Anteil als Privatvermögen ansah. Das FA war der Meinung, der Anteil sei notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der KG gewesen, und berücksichtigte auch den auf den GmbH-Anteil entfallenden Veräußerungsgewinn bei der Gewinnfeststellung der KG.
Die dagegen erhobene Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg. Das FG beurteilte die GmbH-Beteiligung wegen der (hohen) Gewinnbeteiligung der GmbH als notwendiges Sonderbetriebsvermögen (FG München, Urteil vom 10.12.2010, 13 K 1724/07, Haufe-Index 2964011).
Entscheidung
Der BFH war anderer Auffassung. Die GmbH-Beteiligung sei nur Sonderbetriebsvermögen II, wenn sie dem Kläger über die GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der KG vermittelt. Wer mit einem Anteil von unter 10 % an einer GmbH beteiligt sei, habe nur dann Einfluss auf die Gesellschaft, wenn die gesetzlichen Minderheitsrechte durch den Gesellschaftsvertrag so gesteigert seien, dass ohne Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters keine Beschlussfassung möglich sei. Hierzu seien noch keine Feststellungen getroffen worden. Deshalb hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück.
Hinweis
1. Mit der Entscheidung stellt der BFH klar, dass die Beteiligung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH nicht immer zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehört.
Als Sonderbetriebsvermögen II definiert die Rechtsprechung die Wirtschaftsgüter, die der Mitunternehmer zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung an der Mitunternehmerschaft einsetzt. Die Beteiligung eines Kommanditisten an der KG wird durch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH dann gestärkt und ist deshalb notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn die GmbH-Beteiligung mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der KG vermittelt, von der der Kommanditist ansonsten ausgeschlossen ist. Das setzt voraus, dass der Gesellschafter durch seine Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen mit Bezug zur Geschäftsführung Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH hat. Eine solche Einflussnahme ist naturgemäß einem Mehrheitsgesellschafter möglich, wenn Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung wie üblich dem Mehrheitsprinzip folgen. Anders ist es bei Minderheitsgesellschaftern, wenn sie nicht über besondere Minderheitsrechte verfügen oder das Einstimmigkeitsprinzip vereinbart worden ist.
2. Das Urteil betrifft einen Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von weniger als 10 %. Dieser hat nach den dispositiven Regelungen des GmbHGkeine Minderheitsrechte und kann bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung Beschlüsse weder durchsetzen noch verhindern. Seine GmbH-Beteiligung vermittelt ihm folglich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und damit zugleich auch keinen über seine Kommanditisten-Stellung hinausgehenden Einfluss auf die KG. Aus diesem Grund behandelt der BFH eine solche GmbH-Beteiligung nicht als Sonderbetriebsvermögen II.
Sind dem betreffenden Gesellschafter aber gesellschaftsvertraglich gesteigerte Mitwirkungsrechte eingeräumt, die eine Beschlussfassung gegen seinen Willen unmöglich machen, muss demgegenüber von notwendigem Sonderbetriebsvermögen ausgegangen werden.
3. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, wie bei einem Gesellschafter zu entscheiden ist, der 10 % bis einschließlich 25 % der Anteile hält. Ein solcher Gesellschafter hat einige Minderheitsrechte, von denen aber zweifelhaft ist, ob sie bereits einen solchen Einfluss auf die Geschäftsführung vermitteln, dass darin eine Stärkung der Beteiligung des Kommanditisten zu sehen ist. Bei einem mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter gibt der BFH aber zu erkennen, dass er dessen Sperrminorität gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG für eine hinreichende Einflussmöglichkeit auf die GmbH hält, um dadurch die Kommanditbeteiligung zu stärken. Eine solche Beteiligung wäre also dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v...