Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Eine als Beitragsrückerstattung anzusehende Bonuszahlung der Krankenkasse mindert den als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Betrag auch dann, wenn sie nach den Versicherungsbedingungen in voller Höhe auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird, wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um die Frage, inwieweit der als "Bonus" bezeichnete Betrag der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag angesetzt werden muss, obwohl im Rahmen der Leistungsabrechnung "Selbstbehalte" in der gleichen Höhe gegen gerechnet werden. Das Finanzamt minderte den Sonderausgabenabzug für geleistete Krankenversicherungsbeiträge um die von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Bonusbeträge von monatlich 30 EUR. Hiergegen legte die Steuerpflichtige erfolglos Einspruch ein.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die von der Versicherung geleistete Bonuszahlung in den Streitjahren zu Recht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen der Steuerpflichtigen bzw. der Kinder verrechnet wurde. Denn die im Leistungsfall durch die Krankenversicherung vorgenommene spätere Verrechnung ist von der Bonusauszahlung unabhängig zu beurteilen.
Da nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar sind, folgt hieraus, sowie aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, sodass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei den in der Regel jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben steht häufig die endgültige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest, weil dem Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden kann. In diesen Fällen sind die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, sodass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt.
Die streitgegenständliche Bonuszahlung stand nach Auffassung des FG in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, weil sich durch die Bonusgewährung an der Beitragslast der Steuerpflichtigen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG etwas ändert und weil sie insoweit nicht durch Aufwendungen für den Basiskrankenversicherungsschutz endgültig wirtschaftlich belastet sind. Aufgrund des gewählten Tarifs erhält der Versicherte einen garantierten monatlichen Bonus von 30 EUR. Der monatliche Auszahlungsvorgang der Boni stellt damit für sich genommen einen Umstand dar, der den steuerlichen Aufwand der Steuerpflichtigen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG mindert. Soweit kein Leistungsfall eintritt, bleibt der Bonus nämlich den Versicherungsnehmern auch erhalten.
Hinweis
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über das Urteil des BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BStBl 2017 II S. 55, zur steuerlichen Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung hinaus, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich über die steuerliche Behandlung von Bonusleistungen entschieden. Außerdem ist zu dieser Problematik ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, Az beim BFH X R 30/18.
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Urteil vom 23.05.2019, 3 K 74/19