Kathrin Witzmann, Jean Bramburger-Schwirkslies
Das maßgebliche Kriterium, ob eine Beschäftigung im Übergangsbereich eine Alternative zur geringfügig entlohnten Beschäftigung darstellt, ist das Vorhandensein weiterer einkommensteuerpflichtiger oder unter Progressionsvorbehalt stehender Einkünfte. Ob sich ein Wechsel vom Minijob zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Übergangsbereich für den Beschäftigten lohnt, hängt also einzig und allein von dessen Status ab. Dies sollte vorab erörtert werden. Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung fällt keine individuelle Lohnsteuer an, wenn der Arbeitgeber die 2 %-ige Pauschsteuer abführt. Dieses "Sorglospaket" gibt es bei Beschäftigungen im Übergangsbereich nicht.
5.1 Übergangsbereich/Auswirkung auf die Lohnsteuer
Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer richtet sich nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Im Regelfall fällt in den Steuerklassen I bis IV für das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich bis zu einem Monatsverdienst von ca. 1.290 EUR keine und darüber hinaus nur wenig Lohnsteuer an. Je nachdem, welche weiteren Einkünfte vorhanden sind, können die zusätzlichen Einkünfte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich durch die Zusammenrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften in einem solchen Maße der Steuerprogression unterliegen, dass diese Beschäftigungsform wegen des sich daraus ergebenden geringen Nettoentgelts nicht mehr lukrativ ist.
5.2 Midijob als Nebenverdienst: weitere Einkünfte prüfen
Ist die Aufnahme einer Beschäftigung im Übergangsbereich oder ein Wechsel vom Minijob zum Midijob beabsichtigt, sollte geprüft werden, welche sonstigen Einkünfte im jeweiligen Beschäftigungsjahr voraussichtlich erzielt werden und wie hoch der individuelle Steuersatz unter Berücksichtigung der jeweiligen Progressionsstufe ist.
Keine pauschale Beurteilung möglich
Die Entscheidung für oder gegen eine Beschäftigung im Übergangsbereich ist individuell und kann nicht pauschal beurteilt werden. Einige Entscheidungshilfen enthalten die Ausführungen zu den nachfolgenden Personenkreisen.
5.3 Werkstudenten
Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für Studenten gleichermaßen attraktiv und im Regelfall einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorzuziehen.
5.3.1 Vorteile für den Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber sind Werkstudenten eine wesentlich günstigere Beschäftigtengruppe als Vollzeitarbeitnehmer oder geringfügig entlohnt Beschäftigte. Im Gegensatz zum hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von ca. 20,45 % bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern oder 28 % Pauschalabgaben bei geringfügig entlohnt Beschäftigten fällt bei Werkstudenten nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 9,3 % an. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungs- und Beitragsfreiheit.
5.3.2 Vorteile für Studenten
Auch für den Studenten selbst kann eine Werkstudententätigkeit gegenüber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorteilhaft sein. Im Regelfall fällt bei einer Beschäftigung mit einem Maximalentgelt von ca. 862,25 EUR im Monat keine Einkommensteuer an, wenn der Student nicht verheiratet ist und nicht über sonstige nennenswerte Einkünfte verfügt.
Die Jahreseinkünfte aus dieser Tätigkeit werden den Grundfreibetrag von 11.604 EUR (2023: 10.908 EUR) regelmäßig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem BAföG, unabhängig ob als Darlehen oder Zuschussleistung gezahlt, nicht unter dem Progressionsvorbehalt stehen und somit nicht zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen werden.
Vom Bruttolohn wird nur der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abgezogen, der bei Beschäftigten im Übergangsbereich aber nicht die vollen 9,3 % des Entgelts umfasst. Deshalb verbleibt bei einem Werkstudenten mit einer Beschäftigung im Übergangsbereich nur eine geringfügige Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn.
Individuelle Einkommensgrenze von Studenten unter Berücksichtigung der Werbungskosten
Werkstudenten bis zum 25. Lebensjahr sind bei einem Elternteil beitragsfrei bei einer Krankenkasse mitversichert (Familienversicherung). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung führt generell nicht zum Erlöschen der Familienversicherung. Der Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung entfällt auch nicht automatisch, wenn der Student eine Beschäftigung als Werkstudent ausübt. Hier kommt es konkret auf die Entgelthöhe und die Einkommenssituation des studierenden Kindes an. Die Beschäftigung als krankenversicherungsfreier Werkstudent schließt eine Familienversicherung nur aus, wenn das Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505 EUR mtl.) übersteigt.
Dieser Grenzbetrag liegt außerhalb des Übergangsbereichs, der bei einem Monatsverdienst von 538,01 EUR beginnt. Der Grenzbetrag stellt aber auf die steuerrechtlichen Einkünfte und nicht auf das Bruttoarbeitsentgelt ab. Soweit die Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung als Werkstudent die einzigen Einkünfte sind, wird das Gesamteinkommen ermittelt, in dem das Bruttoarbeitsentgelt um die Werbungskosten vermindert wird. Hierbei i...