Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Das Zeitjahr entspricht einem Zeitraum von 12 Monaten.
Begrenzung bei nicht vorhersehbaren Überschreitungen
Seit dem 1.10.2022 ist ein Überschreiten der Minijobgrenze um jeweils den monatlichen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Das Arbeitsentgelt darf sich dabei auf höchstens 1.076 EUR (2 x 538 EUR) pro Überschreitensmonat belaufen.
Für ein Zeitjahr ist somit ein Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (14 x 538 EUR = 7.532 EUR) möglich.
Ausgehend von dem zu beurteilenden Monat des Überschreitens ist ein Jahr zurückzublicken. Ein Monat entspricht dem Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, bei denen bereits bei der Beurteilung der Beschäftigung wegen schwankender Entgelte von einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. saisonale Mehrarbeit) ausgegangen wurde, bleiben bei der Betrachtung unberücksichtigt. Seit 1.10.2022 ist jedes weitere
- über den Zeitraum von 2 Monaten hinausgehende
- nicht vorhersehbare
Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres nicht mehr gelegentlich und führt zur Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen.
Infographic
In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer für die Dauer des nicht vorhersehbaren Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig. Er ist ab dem Zeitpunkt wieder versicherungsfrei zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, von dem an
- ein unvorhersehbares Überschreiten nicht mehr vorliegt und
- das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Versicherungspflicht seit 1.10.2022
Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen tritt seit 1.10.2022 auch dann ein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.076 EUR) überschreitet.
Unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Eine familienversicherte Aushilfsverkäuferin arbeitet seit dem 1.1.2024 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 EUR. Sie hat sich zur Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ende Oktober 2024 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 1.11. bis 31.12.2024 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft im Weihnachtsgeschäft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt der Aushilfsverkäuferin in den Monaten November und Dezember auf monatlich je 1.076 EUR.
Ergebnis: Die Aushilfsverkäuferin bleibt auch für die Zeit vom 1.11. bis 31.12.2024 weiterhin versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen, da es sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Beurteilungszeitraum (Zeitjahr) ist rückblickend vom 31.12.2024 bis 1.1.2024 zu bilden. Das monatliche Arbeitsentgelt beläuft sich auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze. Der Arbeitgeber hat auch in der Zeit vom 1.11. bis 31.12.2024 ausgehend von 1.076 EUR die Abgaben für geringfügig entlohnte Beschäftigte zu zahlen.
Ende der Befreiungswirkung von der Rentenversicherungspflicht
Sobald der Wechsel von einer geringfügig entlohnten in eine mehr als geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber erfolgt, verliert die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ihre Wirkung. Die Rentenversicherungsfreiheit muss bei anschließender geringfügig entlohnter Beschäftigung erneut vom Arbeitnehmer beantragt werden.