1 Pauschal- oder Individualbesteuerung
Der an einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gezahlte Arbeitslohn ist entweder pauschal oder nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern.
Pauschalierungsvoraussetzung ist das Bestehen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung. Bei der Pauschalbesteuerung kommen die einheitliche Pauschsteuer von 2 % oder der Pauschalsteuersatz von 20 % in Betracht. Für die Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt maßgebend.
Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung auch nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (oder einer vorgelegten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) individuell besteuern.
2 Pauschalsteuer 2 % als Normalfall
2.1 Arbeitsentgeltgrenze
Das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt kann mit dem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn
- eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt,
- das Arbeitsentgelt regelmäßig 538 EUR monatlich nicht übersteigt und
- der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Die steuerrechtliche Würdigung des Bestehens einer geringfügigen Beschäftigung richtet sich allein nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Kriterium für die Einstufung als Minijob ist das zu erwartende bzw. vom Arbeitgeber prognostizierte Entgelt des Minijobbers. Ein eigenes lohnsteuerliches Prüfungsrecht besteht nicht.
2.2 Ermittlung des Arbeitsentgeltes
Für die Pauschalierung mit 2 % ist als Bemessungsgrundlage das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt anzusetzen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Die Höhe des Stundenlohnes ist für diese Lohnsteuerpauschalierungen unerheblich.
Neben dem sozialrechtlichen Entgeltbegriff hat das Steuerrecht auch das sozialrechtliche Entstehungsprinzip für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze übernommen. Die Pauschalsteuer ist nur vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt zu berechnen.
2.3 Anmeldung und Abführung der Pauschalsteuer
Für den Einzug und die Verwaltung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % ist – wie für die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung – die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) zuständig. Der Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalsteuer zu berechnen und den Betrag mit dem Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mitzuteilen. In der Lohnsteuer-Anmeldung ist diese Pauschalsteuer nicht anzugeben.
Meldepflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet worden ist. Zusätzlich sind steuerrechtliche Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und Arbeitnehmers anzugeben.
Die Meldepflicht betrifft nur die Entgeltmeldungen, die Lohnsteuer-Anmeldung ist von der Erweiterung ausgenommen.
Wird eine Teilzeitbeschäftigung ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt, ist für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer der Haushaltsscheck zu verwenden.
Bei dem Pauschsteuersatz von 2 % handelt es sich um eine einheitliche Pauschalsteuer. Sie enthält neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % gilt deshalb auch für Arbeitnehmer, die keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.
3 Pauschalbesteuerung 20 % als Ausnahme
3.1 Keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, entsteht für den Teilzeitbeschäftigten nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht. Zwar scheidet die 2 %-ige Lohnsteuerpauschalierung aus, der Arbeitgeber kann jedoch die Lohnsteuer mit 20 % pauschal erheben, wenn der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Diese Ausnahmeregelung greift, wenn für eine Beschäftigung, die für sich allein gesehen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung darstellt, keine Pauschalbeiträge von 5 % oder 15 % zur Rentenversicherung zu zahlen sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine verheiratete Arbeitnehmerin hat einen Minijob bei einer Tankstelle, einen Minijob als Putzfrau und einen weiteren Minijob als Kellnerin. Das Arbeitsentgelt übersteigt zwar nicht für den einzelnen Minijob aber in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze.
Ergebnis: Sozialversicherungsrechtlich werden alle Tätigkeiten zusammengerechnet. Die betroffenen Arbeitgeber dürfen nicht den pauschalen Arbeitgeberanteil von 15 % zur Rentenversicherung entrichten, die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 2 % entfällt. Es besteht jedoch für alle ...