Minijobber können einen vertraglichen oder betrieblichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben. Eine gesetzliche Regelung für die Zahlung gibt es allerdings nicht.
Urlaubsgeld bei Minijob: Wie ist der arbeitsrechtliche Anspruch geregelt?
Arbeitnehmende und damit auch Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Allerdings kann diese Zahlung in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglich vereinbart sein. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für Sonderzahlungen. Deshalb haben Minijobber auch dann Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden diese Sonderzahlung gewährt. In diesem Fall steht dem Minijobber eine Sonderzahlung zu, die anteilig – bezogen auf seine Arbeitszeit – mindestens so hoch ist, wie die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden.
Eine ungleiche Behandlung zwischen Minijobbern und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber hierfür sachliche Gründe anführen kann. Sachliche Gründe können z. B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen sein.
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt im Minijob: Urlaubsgeld berücksichtigen
Ein geringfügig entlohnter Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538 Euro nicht übersteigt. Dies entspricht einem Jahresverdienst (12 Monate) von 6.456 Euro. Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse. Zu diesem Zweck werden alle in der Beschäftigung des Arbeitnehmenden mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden sozialversicherungsrechtlich relevanten Einnahmen berücksichtigt. Beurteilt wird ein Zeitraum von längstens 12 Monaten, sofern die Beschäftigung nicht kürzer andauern soll. Einmalige Einnahmen, wie das Urlaubsgeld oder auch das Weihnachtsgeld, sind bei dieser Berechnung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Beginn einer unbefristeten Beschäftigung am 1. Mai 2024, monatliches Arbeitsentgelt 500 Euro. Zusätzlich wird Urlaubsgeld wie folgt gezahlt:
a) 300 Euro
b) 500 Euro
Das für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis 30. April 2025 zu ermittelnde regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt:
a) 525 Euro (500 Euro x 12 = 6.000 Euro + 300 Euro = 6.300 Euro : 12)
b) 541,67 Euro (500 Euro x 13 = 6.500 Euro : 12).
Ergebnis: Im Fall a) handelt es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob, im Fall b) liegt hingegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Urlaubsgeld im Minijob: Verzicht möglich?
In der Sozialversicherung ist die Möglichkeit des Verzichts auf eine Einmalzahlung ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit geregelt. In diesem Fall wird sie nicht bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts für die Beurteilung eines Minijobs berücksichtigt. Arbeitnehmende könnten hiervon Gebrauch machen, wenn sie dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen. Allerdings müssen sie dies schriftlich zu Beginn der Beschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären.
Wichtig: Im Arbeitsrecht sind derartige Verzichtserklärungen sehr häufig nicht zulässig und dürfen somit tatsächlich nicht ausgesprochen werden. Dies kann z. B. im Tarifvertrag geregelt sein.
Minijob, Urlaubsgeld und Sozialversicherung: Beitragsanspruch erst bei Auszahlung
In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass Beiträge fällig werden, wenn der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitsentgelts entstanden ist. Das gilt somit unabhängig davon, ob den Arbeitnehmenden das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wird oder nicht. Von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld ausgenommen. Für sie ist das Zuflussprinzip anzuwenden. Danach werden Beiträge aus Einmalzahlungen nur dann erhoben, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden.
Urlaubsgeld beim Wechsel des Versicherungsstatus
Die versicherungs- und beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung, die nach einem Wechsel des Versicherungsstatus bei demselben Arbeitgeber gewährt wird, erfolgt abhängig davon, wann der Anspruch auf diese Zahlung entstanden ist. Verändert sich die Personengruppe im Laufe der Beschäftigung, wechselt auch der Versicherungsstatus.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 109) in eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppe 101, 106 etc.) wechselt. Sofern dieser Wechsel bei demselben Arbeitgeber erfolgt, geht man für die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Die Einmalzahlungen werden versicherungs- und beitragsrechtlich also so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
Beispiel: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111) bis 30. April 2024. Ab 1. Mai 2024 geringfügig entlohnter Minijob (Personengruppe 109, Beitragsgruppenschlüssel 6100).
Das laufende monatliche Arbeitsentgelt ab 1. Mai 2024 beträgt 500 Euro. Im Monat Juli 2024 wird ein Urlaubgeld in Höhe von 1.270 Euro gezahlt, deren Anspruch
- in Höhe von 1.000 Euro bis zum 30. April 2024 und
- in Höhe von 270 Euro ab 1. Mai 2024
entstanden ist.
Ergebnis: Für die Beurteilung der Beschäftigung ab 1. Mai 2024 ist das Urlaubsgeld in Höhe von 270 Euro zu berücksichtigen. Danach ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von Betrag von 522,50 Euro (500 Euro x 12 = 6.000 Euro + 270 Euro = 6.270 Euro : 12).
Die Beiträge aus dem Urlaubsgeld sind wie folgt zu zahlen:
- Von 1.000 Euro Pflichtbeiträge für die Personengruppe 101 entsprechend dem Beitragsgruppenschlüssel 1111
- Von 270 Euro Beiträge für die Personengruppe 109 entsprechend dem Beitragsgruppenschlüssel 6100
Alle Beiträge zum Thema "Einmalzahlung" finden Sie auf unserer Themenseite.
vielen Dank für den Hinweis - wir haben das in unserem Beitrag angepasst.
Beste Grüße,
Haufe Personal Redaktion