2 %-Pauschalsteuer oder Steuerabzug
Eine Arbeitnehmerin, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, erhält für einen Minijob ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 350 EUR. Soweit es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, lässt sich die Arbeitnehmerin von der Rentenversicherungspflicht befreien. Sie ist
- ausschließlich bei der Firma Susanne Maier GmbH Co. KG beschäftigt;
- ausschließlich als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt beschäftigt;
- außerdem bei der Fa. Müller mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 1.800 EUR angestellt;
- außerdem Eigentümerin einer Mietwohnung, aus der sie monatlich 500 EUR Miete bezieht.
Im Fall a) liegt eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es sind pauschale Arbeitgeberbeiträge von 28 % abzuführen (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung). Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung fallen wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht an. Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % pauschal versteuern.
Im Fall b) fallen 10 % Arbeitgeberanteile an, weil es sich um einen versicherungsfreien Minijob im Privathaushalt handelt (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung). Der Arbeitslohn kann mit 2 % pauschaliert werden. Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung fallen wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht an.
Im Fall c) ist der Arbeitslohn aus der Hauptbeschäftigung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Die Beiträge sind nach den Vorgaben des Übergangsbereichs zu berechnen, da das regelmäßige Arbeitsentgelt den oberen Grenzwert von 2.000 EUR monatlich nicht überschreitet. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich nicht.
Für die geringfügige Beschäftigung bleibt es bei den Lösungen a) bzw. b), da eine geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleibt. In der Rentenversicherung behält die Beschäftigung die Eigenschaft einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegt, von der sich die Arbeitnehmerin aber befreien ließ.
Im Fall d) sind die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeachtlich. Für den Arbeitslohn aus den geringfügigen Beschäftigungen bleibt es bei den Lösungen a) bzw. b).