(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§ 106 Absatz 1 BBergG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkungen:
Die Mitteilungen sind zu richten
in Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg;
in Bayern
an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;
in Berlin und Brandenburg
an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus;
in Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
in Hessen
an die Regierungspräsidien.
in Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17,18439 Stralsund;
in Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW -, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund;
in Rheinland-Pfalz
an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz;
im Saarland
an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;
in Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;
in Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale);
in Thüringen
an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.
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