(1) Mitzuteilen sind
1. |
eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung; |
2. |
Erbscheine; |
3. |
Europäische Nachlasszeugnisse; |
4. |
Testamentsvollstreckerzeugnisse; |
5. |
Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften; |
6. |
Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung; |
7. |
beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen; |
8. |
Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlaßpflegers oder Nachlaßverwalters eintritt |
(§ 34 ErbStG, § 7 Absatz 1 ErbStDV).
(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,
2. |
bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.1.1946 liegt; |
3. |
wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist; |
4. |
wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen |
(3) Die Mitteilungen sollen enthalten
1. |
den Namen, die Identifikationsnummer, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers; |
2. |
das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterberegisternummer; |
ferner, soweit bekannt
3. |
den Beruf und den Familienstand des Erblassers; |
4. |
den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern; |
5. |
die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser; |
6. |
die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses; |
7. |
später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern |
(4) Die Mitteilungen sind durch Übersendung beglaubigter Abschriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung zu übersenden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ErbStDV).
(5) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.
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