(1) Mitzuteilen sind

 

1.

eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung;

 

2.

Erbscheine;

 

3.

Europäische Nachlasszeugnisse;

 

4.

Testamentsvollstreckerzeugnisse;

 

5.

Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften;

 

6.

Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung;

 

7.

beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen;

 

8.

Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlaßpflegers oder Nachlaßverwalters eintritt

(§ 34 ErbStG, § 7 Absatz 1 ErbStDV).

 

(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,

 

1.

wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro vorhanden ist;

 

2.

bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.1.1946 liegt;

 

3.

wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist;

 

4.

wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen

(§ 7 Absatz 4 ErbStDV).

 

(3) Die Mitteilungen sollen enthalten

 

1.

den Namen, die Identifikationsnummer, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers;

 

2.

das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterberegisternummer;

ferner, soweit bekannt

 

3.

den Beruf und den Familienstand des Erblassers;

 

4.

den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern;

 

5.

die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser;

 

6.

die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses;

 

7.

später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern

(§ 7 Absatz 2 und 3 ErbStDV).

 

(4) Die Mitteilungen sind durch Übersendung beglaubigter Abschriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung zu übersenden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ErbStDV).

 

(5) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

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