(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
a) |
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt; |
b) |
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind; |
c) |
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend des Ersten Teils Nummer 5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übermittlung einer vollständigen beglaubigten Abschrift mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war. |
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
a) |
die absendende Stelle und das Aktenzeichen; |
b) |
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners); |
c) |
der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat; |
d) |
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer. |
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.
Anmerkung:
Zuständige Aufsichtsbehörden sind
in Baden-Württemberg:
Oberfinanzdirektion Karlsruhe;
in Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern;
in Berlin:
Finanzamt für Körperschaften I;
in Brandenburg:
Technisches Finanzamt Cottbus;
in Bremen:
Finanzamt Bremen;
in Hamburg:
Finanzamt Hamburg-Nord;
in Hessen:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main;
in Mecklenburg-Vorpommern:
Finanzamt Rostock;
in Niedersachsen:
Landesamt für Steuern Niedersachsen;
in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster;
in Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Steuern;
im Saarland:
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft;
in Sachsen:
Landesamt für Steuern und Finanzen;
in Sachsen-Anhalt:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt;
in Schleswig-Holstein:
Finanzamt Neumünster;
in Thüringen:
Thüringer Finanzministerium.