MITTEILUNG NACH XIV DER ANORDNUNG ÜBER MITTEILUNGEN IN ZIVILSACHEN |
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Annahme als Kind |
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und zwar |
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Adoption eines Minderjährigen (§§ 1741, 1755 Absatz 1 BGB), |
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Adoption eines minderjährigen Kindes des einen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, § 1754 Absatz 1, § 1755 Absatz 2, § 1756 Absatz 2 BGB) |
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Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1741, 1754, 1755 Absatz 2 BGB), |
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Adoption eines Minderjährigen durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1755 Absatz 2, 1766a BGB), |
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Adoption eines Minderjährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1741, 1756 Absatz 1 BGB), |
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Adoption eines Minderjährigen durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1741, 1756 Absatz 2 BGB), |
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Adoption eines Minderjährigen durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1756 Absatz 2, 1766a BGB), |
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Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB), |
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Volladoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1772 BGB), |
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Volladoption eines Volljährigen durch Verwandte oder Verschwägerte (§§ 1767, 1772, 1756 Absatz 1 BGB), |
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Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1755 Absatz 2 BGB), |
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Volladoption eines volljährigen Kindes durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1767, 1766a, 1772, 1755 Absatz 2 BGB), |
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Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1756 Absatz 2 BGB), |
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Volladoption eines volljährigen Kindes durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1767, 1766a, 1772, 1756 Absatz 2 BGB), |
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Adoption nach ausländischem Recht (Rechtsnorm …………………...). |
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Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am …...................... |
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Die Änderung des Geburtsnamens des Kindes erstreckt sich auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen; eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärung des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes liegt bei. |
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Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite |
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Aufhebung einer Annahme als Kind |
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Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ......................................... |
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Es wurde angeordnet, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat. |
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Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite |
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Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht (§§ 1, 2 AdWirkG). |
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Die Entscheidung ist dem/den Annehmenden - wenn verstorben, dem Kind - zugestellt worden am …...................... |
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Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite |
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Ablehnung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht |
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Die Entscheidung ist rechtskräftig seit ......................................... |
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Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite |
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Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht. |
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Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten oder beide Lebenspartner auf der Rückseite |
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Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen K... |