FinMin Hamburg, Erlaß v. 22.7.2016, S 2257 b - 2016/001 - 52
Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen.
Dabei kann es zur Mitteilung von negativen Beträgen kommen, die – soweit nicht offensichtlich ein Berechnungsfehler vorliegt – negative Einkünfte darstellen, die mit anderen Einkünften i.S. des § 22 EStG und mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können.
Die negativen Werte beruhen in der Regel darauf, dass in der Anfangszeit einer Versicherung der Rückkaufswert regelmäßig niedriger ist, als die Summe der geleisteten Beiträge. Dies ergibt sich daraus, dass jeder Vertrag Abschluss-, Verwaltungs- und Vertriebskosten verursacht. Dadurch kann es insbesondere bei einem sehr frühzeitigen Rückkauf zu einem negativen Unterschiedsbetrag kommen.
Liegt eine schädliche Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen vor, sind die darauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die nach § 10a Absatz 4 EStG gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag, § 94 Absatz 1 EStG). Der Anbieter darf Kosten und Gebühren, die durch die schädliche Verwendung entstehen (z.B. Kosten für die Vertragsbeendigung), nicht mit diesem Rückzahlungsbetrag verrechnen. Bestimmte Abschluss- und Vertriebskosten sowie bis zur schädlichen Verwendung angefallene Kosten und Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der Hinterbliebenenabsicherung können dagegen vom Anbieter berücksichtigt werden, soweit sie auch angefallen wären, wenn die schädliche Verwendung nicht stattgefunden hätte (Rz. 208 des BMF-Schreibens vom 24.7.2013, BStBl 2013 I S. 1022).
Beispiel 1:
Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in 2014 |
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Deckungskapital: |
2.954,79 Euro |
Eingezahlte Beiträge |
5.300,11 Euro |
Gemeldeter negativer Unterschiedsbetrag |
2.345,32 Euro |
Nr. 8c der Mitteilung: § 22 Nr. 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. b |
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in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG |
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ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG |
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Rückzahlung staatlicher Förderung (Steuerermäßigungen) |
1.595,54 Euro |
Auszahlung |
1.359,25 Euro |
Berechnung des negativen Unterschiedsbetrags. |
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2.954,79 Euro |
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./. 5.300,11 Euro |
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2.345,32 Euro |
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Beispiel 2:
Kündigung einer Rentenversicherung in 2015 |
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Deckungskapital: |
5.808,67 Euro |
Eingezahlte Beiträge |
7.147,94 Euro |
Gemeldeter negativer Unterschiedsbetrag |
205,14 Euro |
Nr. 6 der Mitteilung: § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b |
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i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG |
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Gemeldeter negativer Unterschiedsbetrag |
1.370,41 Euro |
Nr. 8c der Mitteilung: § 22 Nr. 5 Satz 3 |
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in Verbindung mit Satz 2 Buchst. b |
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in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG |
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ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG |
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Rückzahlung staatlicher Förderung (Zulagen) |
236,28 Euro |
Rückzahlung staatlicher Förderung (Steuerermäßigungen) |
1.512,00 Euro |
Auszahlung |
4.060,39 Euro |
Berechnung des negativen Unterschiedsbetrags. |
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5.808,67 Euro |
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./. 236,28 Euro |
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./.7.147,94 Euro |
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1.575,55 Euro |
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Hiervon entfallen auf geförderte Beiträge 1.370,41 Euro und auf ungeförderte Beiträge 205,14 Euro.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 5 Satz 7