Eine besondere Frage stellt sich in den Konstellationen, in denen nach der bilanziellen Situation wegen eines Bilanzierungsfehlers gar keine Krisensituation/Überschuldung ersichtlich ist mit der Folge, dass die insolvenzrechtliche Thematik überhaupt nicht gesehen wird. Hier wird sich im späteren Regress immer die Frage stellen, wer für den Bilanzierungsfehler verantwortlich ist.

Fehler können hierbei z.B. dadurch entstehen, dass halbfertige Arbeiten oder sonstige Positionen des Anlage- und Umlaufvermögens fehlerhaft bewertet worden sind.

Bewertungsabsprachen: In der Regel ist der steuerliche Berater bei der Bewertung auf Angaben des Mandanten angewiesen oder lässt diesen sogar die Bewertung vornehmen.

Beraterhinweis Die diesbezüglichen Absprachen zwischen Steuerberater und Gesellschaft sollten schriftlich festgehalten werden.

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