Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter: Spätestens seit dem BGH-Urteil vom 26.1.2017[1] steht außer Zweifel, dass ein Steuerberater für Fehler im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung und einer Beratung anlässlich einer Insolvenzreife einer GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter für während der Insolvenzreife eingetretene Schäden haften kann.

Haftung gegenüber der Geschäftsführung der (insolventen) GmbH: Ebenso ist seit dem BGH-Urteil vom 14.6.2012[2] anerkannt, dass der Steuerberater der (insolventen) GmbH nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch gegenüber der Geschäftsführung der (insolventen) GmbH haften kann, wenn dieser aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung Schäden entstanden sind. Beachten Sie: In der jüngeren Praxis der Insolvenzverwalter ist zu beobachten, dass die Insolvenzverwalter

  • sich (vermeintliche) Ansprüche der Geschäftsführung gegen den Steuerberater der (insolventen) GmbH abtreten lassen und
  • im Gegenzug auf die (teilweise) Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 64 GmbHG/§ 15b InsO verzichten.

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Fragen,

  • wann ein Steuerberater gegenüber der Geschäftsführung der beratenen GmbH im Falle der Insolvenz schadenersatzpflichtig sein kann,
  • wie man das Haftungsrisiko reduzieren und
  • ob der Insolvenzverwalter Ansprüche der Geschäftsführung aus abgetretenem Recht gegenüber dem Steuerberater durchsetzen kann.

Schwerpunktmäßig soll es dabei unter Berücksichtigung einer jüngeren Entscheidung des OLG Köln vom 12.8.2021[3] um die Fälle gehen, in denen aufgrund von Bilanzierungsfehlern eine bilanzielle Überschuldung/Krisensituation gar nicht gesehen wurde.

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