Der Gewinn bzw. Verlust einer Mitunternehmerschaft wird in 2 Stufen ermittelt:
1. Stufe: Gesamthand
Zunächst wird der Gewinn der Mitunternehmerschaft errechnet – der gesamthänderisch erwirtschaftete Gewinn. Dies ist der steuerliche Gewinn, wie er aus der laufenden Buchhaltung der Gesellschaft abgeleitet wird. Damit ist das Ergebnis auch um Zahlungen an die Gesellschafter gemindert.
2. Stufe: Sonderbilanz
Sodann werden die Ergebnisse aus den Sonderbetriebsvermögen bzw. Tätigkeitsvergütungen an die jeweiligen Mitunternehmer hinzugerechnet. Auf diese Weise werden die zuvor als Aufwand gebuchten Sondervergütungen wieder hinzugerechnet.
Ergebnis: Steuerlicher Gewinn
Es ergibt sich der steuerliche Gewinn i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Die sich daraus ergebende Berechnung wird als additive Gewinnermittlung bezeichnet.
Der steuerliche Gewinn eines Mitunternehmers setzt sich damit zusammen aus:
- Seinem Anteil am Gewinn der Gesellschaft und
- seinen Sondervergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für ein hingegebenes Darlehen oder für überlassene Wirtschaftsgüter, jeweils abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen – den Sonderbetriebsausgaben.
Steuerliche Gewinnermittlung
An einer KG sind der Komplementär A mit 75 % und der Kommanditist B mit 25 % beteiligt. A erhält von der KG für die Geschäftsführung eine Tätigkeitsvergütung von 80.000 EUR. B hat der KG ein Grundstück vermietet und erhält dafür 40.000 EUR Miete, er hat 20.000 EUR Grundstücksaufwand getragen. Die KG weist nach Abzug dieser Aufwendungen noch einen Gewinn mit 100.000 EUR aus.
Daraus ergibt sich folgende steuerliche Gewinnermittlung
für den A:
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Gewinnanteil 75 % |
75.000 EUR |
+ |
Tätigkeitsvergütung |
+ 80.000 EUR |
|
|
= 155.000 EUR |
für den B:
|
Gewinnanteil 25 % |
25.000 EUR |
+ |
Miete |
+ 40.000 EUR |
./. |
Grundstücksaufwand |
./. 20.000 EUR |
|
|
= 45.000 EUR |
Der steuerliche Gewinn der GbR als Mitunternehmerschaft beträgt
Hier zeigt sich deutlich auch die umqualifizierende Wirkung: Die Sondervergütungen gelten als gewerbliche Einkünfte der Mitunternehmer. Würde keine Mitunternehmerschaft vorliegen, hätten die Gesellschafter insoweit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Die Rechtfertigung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ergibt sich aus der damit eintretenden steuerlichen Gleichbehandlung eines Einzelunternehmens und einer Personengesellschaft. Denn ein Einzelunternehmer kann keine Zahlungen an sich selbst als Betriebsausgaben abziehen; das soll auch für einen Zusammenschluss einzelner Unternehmer gelten.