a) Mitvermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge
§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG nimmt ebenso wie Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL nicht nur die Vermietung von Betriebsvorrichtungen, sondern auch die von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von der Steuerbefreiung aus.
Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietungsleistung möglich: Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann diesbezüglich allerdings anders als für Betriebsvorrichtungen unter bestimmten Bedingungen eine Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietungsleistung angenommen werden, die das umsatzsteuerliche Schicksal der Vermietungsleistung teilt. Für die Annahme einer solchen Nebenleistung ist es unschädlich, wenn Grundstücksvermietung und Stellplatzüberlassung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden, solange es sich bei den Beteiligten um die gleichen Vertragspartner handelt. Eine weitere Voraussetzung ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen Grundstück und Stellplatz.
EuGH: Notwendigerweise auch Zubehör umfasst: Dies basiert insbesondere auf der EuGH-Rechtsprechung im Fall "Henriksen" aus dem Jahre 1989. Zwar weist der EuGH im Rahmen dieses Urteils auf die grundsätzlich enge Auslegung der Steuerbefreiungsregelungen hin, er stellt aber ausdrücklich klar, dass der Begriff der "Vermietung von Grundstücken" neben dem Hauptgegenstand dieser Vermietung notwendigerweise auch deren Zubehör umfasst. Aus diesem Grund könne die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von diesem Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken eng verbunden ist und somit beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Weitere Beispiele für Zubehör nennt der EuGH in diesem Zusammenhang zwar nicht; doch die Aussage bezüglich der umsatzsteuerlichen Untrennbarkeit von Vermietungsleistungen und sie begleitenden Leistungen, wenn beide in wirtschaftlicher Hinsicht eine Gesamtheit bilden, hat der EuGH im Rahmen des Urteils "WAM" 2015 erneuert.
Im Jahr 2020 hatte der BFH über die Umsatzsteuerfreiheit von Stellplatzvermietungen an Wohnungsmieter zu entscheiden. In Zusammenhang mit der Frage nach einer eventuell durchzuführenden Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG war es in diesem Fall die Finanzverwaltung, die die Mitvermietung von Stellplätzen als unselbständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Vermietungsleistung ansah. Der BFH hob das zuvor im Sinne des klagenden Wohnungsvermieters ergangene Urteil des FG Thüringen auf und wies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die oben erwähnte Argumentation des EuGH im Fall "Henriksen" hin. Dabei führte er auch aus, dass es der einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zugehörigen Nebenleistung wesensimmanent sei, dass sie nicht stets im Gefolge der Hauptleistung auftritt und die Hauptleistung damit auch ohne Nebenleistung erbracht werden kann.
b) Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
Keine Aufteilung zwischen steuerfreier Grundstücksvermietung u. steuerpflichtiger Überlassung von Betriebsvorrichtungen: Die Finanzverwaltung geht hinsichtlich der Überlassung von Sport- und anderen Anlagen an Endverbraucher von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung aus und nimmt keine Aufteilung zwischen einer steuerfreien Grundstücksvermietung und einer steuerpflichtigen Überlassung von Betriebsvorrichtungen vor. Sie bezieht sich hierbei auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2001. Der BFH hatte in diesem Rahmen seine Rechtsprechung geändert und auf das EuGH-Urteil "Stockholm Lindöpark" hingewiesen, nach dem es dem Benutzer einer Sportanlage in erster Linie darauf ankäme, eine sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Zwar sei für die Errichtung einer Sportanlage stets auch ein Grundstück wesentliche Voraussetzung, doch seien die nutzbaren Einrichtungen in diesem Zusammenhang keinesfalls als nebensächlich anzusehen. Im Gegenteil präge die Überlassung der Sporteinrichtungen die Leistung, so dass die notwendig damit einhergehende Grundstücksüberlassung dahinter zurücktrete und es insgesamt zur Erbringung einer einheitlichen, steuerpflichtigen Leistung kommt.
FinVerw.: Beschränkung auf die Überlassung an Endverbraucher: Doch diese Sichtweise, die u.E. auch im Einklang mit der oben unter Punkt 2. b) dargestellten neueren Rechtsprechung des EuGH zur Einheitlichkeit der Leistung steht, soll nach Meinung der Finanzverwaltung nur auf die Überlassung an Endverbraucher beschränkt sein. Hinsichtlich der Überlassung einer gesamten Sportanlage an einen anderen Unternehmer, der selbs...