Der BFH hat dem EuGH nur eine Frage vorgelegt. Diese lautet:
Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL
- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist.
BFH: insgesamt steuerfreie Leistung: Wie aus den Vorbemerkungen zur Diskussion der beiden aus Sicht des BFH möglichen Auslegungen von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL hervorgeht, ist dieser der Ansicht, dass es sich im Streitfall um eine insgesamt nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l steuerfreie Leistung handelt. Diese stützt er in erster Linie auf das EuGH-Urteil "Mailat". In diesem Urteil entschied der EuGH über die umsatzsteuerliche Behandlung eines Pachtvertrages bezüglich einer Immobilie, die dem Betrieb eines Restaurants diente. Der Pachtvertrag bezog die für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und beweglichen Inventargegenstände mit ein. Der EuGH sah hier insgesamt eine einheitliche Leistung mit der steuerfreien Verpachtung der Immobilie als Hauptleistung. Die Vermietung der für den Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände sei lediglich Nebenleistung. Zwar weist der EuGH in diesem Zusammenhang auf das Gebot der engen Auslegung der Begriffe, mit denen die in der MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, hin; er unterstreicht aber auch die für die Einordnung als Nebenleistung maßgebliche Sicht des Leistungsempfängers. Aus dessen Sicht hatte die Mitvermietung der Gegenstände keinen eigenen Zweck, sondern stellte das Mittel dar, um die steuerfreie Hauptleistung des Vermieters unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Weiterhin verweist der BFH auf die bereits unter Punkt 4. dargestellte Regelung in Art. 13b Buchst. d MwSt-DVO, die diese Auslegung bestätige. Zur Verdeutlichung des Charakters der im Streitfall fest eingebauten Gegenstände als Grundstücksbestandteile ergänzt der BFH, dass diese zivilrechtlich als wesentliche Grundstücksbestandteile anzusehen sind, auch wenn nationale zivilrechtliche Regelungen bezüglich des unionsrechtlichen Grundstücksbegriffes nicht bindend sind.
BFH: Gleichbehandlung von "Vermietung" und "Verpachtung" geboten: In den Vorbemerkungen geht der BFH auch auf die unterschiedlichen Sprachfassungen von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL ein. Danach ist nur die Vermietung, nicht aber die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerfreiheit ausgenommen. Der BFH sieht hierin lediglich eine sprachliche Besonderheit, Vermietung und Verpachtung sollten nach seiner Ansicht bei Anwendung der Regelung gleichbehandelt werden. Der Generalanwalt führt diesen Punkt in seiner Beschreibung der Vorlagefrage zwar an, geht in der dann folgenden rechtlichen Würdigung aber nicht mehr darauf ein. Insofern ist davon auszugehen, dass nach seiner Ansicht ebenfalls beide Begriffe als gleichbedeutend zu behandeln sind.
Zum Abschluss seiner Vorbemerkungen geht der BFH wie zuvor das Niedersächsische FG auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Einheitlichkeit der Leistung ein. Wie dieses sieht er sie im Streitfall als einschlägig an.
Zur Beantwortung der Vorlagefragefrage bringt der BFH zunächst Argumente vor, die für den Vorrang einer einheitlichen Leistung und damit dafür sprechen, dass die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem. Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL nur die isolierte, eigenständige Vermietung dieser Gegenstände erfasst.
In diesem Zusammenhang verweist er auf die Parallelen zur Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen und zur Überlassung von Inventar sowie auf die Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung "Stadion Amsterdam".
Bezüglich der alternativen Sichtweise, nach der Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auch bei Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen bei einer gleichzeitig zwischen denselben Parteien erfolgenden und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreien Gebäudeverpachtung zur Steuerpflicht der Überlassung dieser Gegenstände führt, zitiert er ein entsprechendes Urteil aus dem Jahre 1998, das die Finanzverwaltung auch heute noch anwendet: Der BFH entnimmt der Rechtsprechung des EuGH, dass der Vermietung eines Grundstückes ein "passiver Charakter" zukommt. Die Überlassung von Maschinen und Vorrichtungen könnte dagegen als durch die Aufrechterhaltung eines betriebsbereiten Zustandes dieser Gegenstände geprägt und damit nicht "passiv" angesehen werden.