Keine Aufteilung zwischen steuerfreier Grundstücksvermietung u. steuerpflichtiger Überlassung von Betriebsvorrichtungen: Die Finanzverwaltung geht hinsichtlich der Überlassung von Sport- und anderen Anlagen an Endverbraucher von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung aus und nimmt keine Aufteilung zwischen einer steuerfreien Grundstücksvermietung und einer steuerpflichtigen Überlassung von Betriebsvorrichtungen vor. Sie bezieht sich hierbei auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2001. Der BFH hatte in diesem Rahmen seine Rechtsprechung geändert und auf das EuGH-Urteil "Stockholm Lindöpark" hingewiesen, nach dem es dem Benutzer einer Sportanlage in erster Linie darauf ankäme, eine sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Zwar sei für die Errichtung einer Sportanlage stets auch ein Grundstück wesentliche Voraussetzung, doch seien die nutzbaren Einrichtungen in diesem Zusammenhang keinesfalls als nebensächlich anzusehen. Im Gegenteil präge die Überlassung der Sporteinrichtungen die Leistung, so dass die notwendig damit einhergehende Grundstücksüberlassung dahinter zurücktrete und es insgesamt zur Erbringung einer einheitlichen, steuerpflichtigen Leistung kommt.
FinVerw.: Beschränkung auf die Überlassung an Endverbraucher: Doch diese Sichtweise, die u.E. auch im Einklang mit der oben unter Punkt 2. b) dargestellten neueren Rechtsprechung des EuGH zur Einheitlichkeit der Leistung steht, soll nach Meinung der Finanzverwaltung nur auf die Überlassung an Endverbraucher beschränkt sein. Hinsichtlich der Überlassung einer gesamten Sportanlage an einen anderen Unternehmer, der selbst wiederum als Betreiber diese Sportanlage Dritten überlässt, hält die Finanzverwaltung an dem Aufteilungsgebot fest. Diese Meinung geht letztlich auf ein nicht veröffentlichtes BFH-Urteil aus dem Jahr 2008 zurück. In diesem Fall begehrte der Vermieter einer Turnhalle inklusive Betriebsvorrichtungen den vollen Vorsteuersteuerabzug aus den Errichtungsaufwendungen. Einziger Mieter war ein Verein, der in der Halle eine Schule betrieb. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug nur soweit gewährt, als er der Überlassung der Betriebsvorrichtungen zuzuordnen war. Damals hatte der BFH entschieden, dass die Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner keine einheitliche Tätigkeit sei, die steuerpflichtig ist. Denn bei der Überlassung von Sportanlagen durch einen Betreiber an Endkunden erbringe der Betreiber eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen, während bei einer Vermietung an einen einzigen Vertragspartner die steuerfreie Grundstückvermietung der Leistung das Gepräge gebe. Entscheidend hierfür sei die Dauer des Mietvertrages, welche im entschiedenen Fall 15 Jahre betrug. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers sei sie ein geeignetes Kriterium, um eine selbständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen. Das Gericht lässt dabei ausdrücklich offen, ob die Vermietung des Turnhallengebäudes und der Betriebsvorrichtungen als zwei selbständige Leistungen anzusehen sind, ob also auch der anteilige Vorsteuerabzug zu Recht erfolgte. Interessanterweise würde er aber in diesem Fall hinsichtlich der Vermietung der Betriebsvorrichtungen eine untergeordnete Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung "Grundstücksvermietung" sehen. Die Finanzverwaltung nimmt diesen Gedanken jedoch nicht auf, sondern stellt in Abschn. 4.12.11 Abs. 4 ff. UStAE in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Anlagen kleinteilig dar, wie eine Aufteilung der Vermietungsumsätze in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen nach ihrer Ansicht zu erfolgen hat.
Da sowohl nach den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" als umsatzsteuerfrei zu behandeln ist, erscheint hinsichtlich des anhängigen Verfahrens "Finanzamt X gegen Y" die unionsrechtliche Sicht auf den Grundstücksbegriff interessant. Diese greift sowohl der BFH in seiner Vorlagefrage auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag auf.